Norm: ASVG §261b
Rechtssatz: Für die Berechnung des Prozentsatzes des erhöhten Steigerungsbetrages gemäß §261b Abs5ASVG sind nur volle Kalendermonate des Wegfalls der Pension zu berücksichtigen. Es liegt keine Gesetzeslücke vor, die durch eine analoge Anwendung der Regelung über den Begriff des Versicherungsmonates im §231 ASVG geschlossen werden müsste. Entscheidungstexte 10 ObS 407/01b ... mehr lesen...
Norm: ASVG §253 Abs2ASVG §261ASVG §261b
Rechtssatz: Als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253 Abs 2 ASVG ist nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, das über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Wird ein Einkommen bezogen, das unter dem Richtsatz des § 293 Abs 1 lit a sublit bb liegt, so sind weder die Regelungen über die Teilpension noch die Bestimmung des § 261b ASVG anzuwenden. ... mehr lesen...