Norm
ASVG §261bRechtssatz
Für die Berechnung des Prozentsatzes des erhöhten Steigerungsbetrages gemäß §261b Abs5ASVG sind nur volle Kalendermonate des Wegfalls der Pension zu berücksichtigen. Es liegt keine Gesetzeslücke vor, die durch eine analoge Anwendung der Regelung über den Begriff des Versicherungsmonates im §231 ASVG geschlossen werden müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116065Dokumentnummer
JJR_20020115_OGH0002_010OBS00407_01B0000_001