Norm
ASVG §253 Abs2Rechtssatz
Als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253 Abs 2 ASVG ist nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, das über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Wird ein Einkommen bezogen, das unter dem Richtsatz des § 293 Abs 1 lit a sublit bb liegt, so sind weder die Regelungen über die Teilpension noch die Bestimmung des § 261b ASVG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113825Dokumentnummer
JJR_20000711_OGH0002_010OBS00159_00F0000_001