Norm
ASVG §254 Abs5Rechtssatz
§ 254 Abs 5 ASVG bezieht sich nur auf jene Fälle, in denen Rehabilitationsmaßnahmen erst nach dem Anfall einer Pension gewährt werden, und somit nur auf Pensionsbezieher, deren Pension dann wegfallen soll, wenn sie auf Grund der erfolgreichen Rehabilitation nunmehr wieder ein Einkommen beziehen, welches die in dieser Bestimmung festgelegte Einkommensgrenze übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113175Dokumentnummer
JJR_20000111_OGH0002_010OBS00314_99W0000_003