Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 5. August 1994 die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, ihr als Arbeitgeberin und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (in der Folge: GKK) eine Mitteilung über die klare Einstufung - ob Krankheit oder Arbeitsunfall - zukommen zu lassen. Der in ihrem Betrieb seit 1. August 1977 beschäftigte Rauchfangkehrer Johann R. habe sich während seines am 11. April 1994 beginnenden Urlaubes als Mitglied einer Ortsfeuerw... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 5. August 1994 die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, ihr als Arbeitgeberin und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (in der Folge: GKK) eine Mitteilung über die klare Einstufung - ob Krankheit oder Arbeitsunfall - zukommen zu lassen. Der in ihrem Betrieb seit 1. August 1977 beschäftigte Rauchfangkehrer Johann R. habe sich während seines am 11. April 1994 beginnenden Urlaubes als Mitglied einer Ortsfeuerw... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: ASVG §24 Abs1 Z1;ASVG §24 Abs2;ASVG §28 Abs1;ASVG §367;EFZG §18;EFZG §2;
Rechtssatz: Die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist, kommt ausschließlich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu (und ist überdies eine Leistungssache). European Case Law Identif... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: ASVG §24 Abs1 Z1;ASVG §24 Abs2;ASVG §28 Abs1;ASVG §367;EFZG §18;EFZG §2;
Rechtssatz: Die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist, kommt ausschließlich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu (und ist überdies eine Leistungssache). European Case Law Identif... mehr lesen...