RS Vwgh 1996/10/17 96/08/0037

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ASVG §24 Abs1 Z1;
ASVG §24 Abs2;
ASVG §28 Abs1;
ASVG §367;
EFZG §18;
EFZG §2;

Rechtssatz

Die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist, kommt ausschließlich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu (und ist überdies eine Leistungssache).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080037.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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