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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist, kommt ausschließlich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu (und ist überdies eine Leistungssache).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080037.X01Im RIS seit
20.11.2000