Norm
ASVG §230 Abs2 litaRechtssatz
Für das Vorliegen der Ausnahme nach § 230 Abs 2 lit a ASVG ist aber nur entscheidend, ob die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in einem schon vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde. Unter diesem "Verfahren" kann nach Wortlaut und Regelungszweck der Norm nur das - zu den Verwaltungssachen im Sinn des § 355 ASVG gehörende - Verfahren auf Feststellung der Versicherungsberechtigung verstanden werden, nicht aber das davon unabhängige - zu den Leistungssachen im Sinn des § 354 ASVG zählende - Verfahren auf Gewährung der Alterspension.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084808Dokumentnummer
JJR_19910430_OGH0002_010OBS00118_9100000_001