Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die
Begründung: des Berufungsgerichtes, mit der es die Anrechnung von Schulzeiten auf die Leistungsbemessung der mit Bescheid der Beklagten vom 24. 3. 1997 zuerkannten Gleitpension (Stichtag 1. 7. 1995) bzw mit Bescheid vom 4. 4. 1997 zuerkannten vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ablehnte, ist zutreffend, sodaß auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Dabei ka... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1ASVG idF 51.ASVGNov §227 Abs2ASVG §253b Abs1 Z2ASVG §253c Abs1 Z2
Rechtssatz: Schulzeiten, für die keine Beiträge entrichtet wurden, können nicht als Ersatzzeiten auf die Leistungsbemessung für die Gleitpension bzw. die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer angerechnet werden (hier: Stichtag 1.7.1995). Entscheidungstexte 10 ObS 228/98x Entscheidun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 3.8.1989 sprach die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus, daß dem am 22.2.1926 geborenen Kläger die Erwerbsunfähigkeitspension ab 1.6.1989 von monatlich S 5.454,10 gebührt, für die Folgemonate vervielfacht um den jeweiligen gesetzlichen Anpassungsfaktor. Dabei zog die beklagte Partei für die Berechnung des Steigerungsbetrages für diese Pension folgende Versicherungszeiten heran: Nach dem ASVG: Schulzeiten von... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1ASVG §227 Abs2ASVG §227 Abs3ASVG §228 Abs1 Z3
Rechtssatz: Bei einem aufgrund des Erlasses des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 26.5.1945 an der Technischen Hochschule in Wien eingerichteten Überbrückungskurs für die Zulassung zur Inskription ohne Reifeprüfung (hier: in der Zeit vom 5.Mai bis 29.Juni 1946) handelt es sich nicht um eine Ersatzzeit aus der Zeit n... mehr lesen...
Norm: ASVG §227 Abs232.ASVGNov ArtVII44.ASVGNov ArtVI Abs7B-VG Art89
Rechtssatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 227 Abs 2 idF der 44.ASVGNov (Anrechnung von Schulzeiten als leistungssteigernd nur bei nachträglicher Beitragsentrichtung) sowie der Übergangsbestimmungen des Art VI Abs 7 der 44.ASVGNov bestehen keine Bedenken. Daran ändert nicht, daß ein Teil der sonstigen Versicherungszeiten durch Einkauf aufgrund Art VII der 32.ASVGNov vor ... mehr lesen...