Entscheidungsgründe: Der Sohn des am 21.11.1924 geborenen Erstklägers und der am 23.12.1929 geborenen Zweitklägerin, die in Slowenien, in der Nähe der österreichischen Grenze leben, Stefan B***** erlitt am 2.7.1993 einen tödlichen Arbeitsunfall. Er hatte davor rund drei Jahre als Bauarbeiter in Österreich gearbeitet und hier auch gewohnt und monatlich ca S 15.000 bis S 20.000,-- netto verdient. Der Wert seines reinen Nachlasses, der den Klägern eingeantwortet wurde, betrug rund ... mehr lesen...
Norm: ASVG §219 Abs1ASVG §219 Abs3
Rechtssatz: Bezüglich der überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhaltes ist auf die Zeit vor dem Tod abzustellen. Nur bis dahin sind Unterhaltsleistungen des Versicherten denkbar. Auch die Bedürftigkeit ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen. Dass aber diesbezüglich auch die weitere Entwicklung von Bedeutung ist, ergibt sich aus der Vorschrift des § 219 Abs 3 ASVG, wo normiert wird, dass die Rente für di... mehr lesen...