Norm
ASVG §219 Abs1Rechtssatz
Bezüglich der überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhaltes ist auf die Zeit vor dem Tod abzustellen. Nur bis dahin sind Unterhaltsleistungen des Versicherten denkbar. Auch die Bedürftigkeit ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen. Dass aber diesbezüglich auch die weitere Entwicklung von Bedeutung ist, ergibt sich aus der Vorschrift des § 219 Abs 3 ASVG, wo normiert wird, dass die Rente für die Dauer der Bedürftigkeit gebührt. Fällt daher eine zuvor bestandene Bedürftigkeit in der Folge weg, so steht auch der Anspruch auf Elternrente nicht mehr zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108500Im RIS seit
16.10.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013