Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard aus dem Kreis der Arbeitgeber und Anton Liedlbauer aus dem Kreis der Arbeitgeber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Stefan B*****, Pensionist, und 2.) Emilija B*****, Pensionistin, beide *****, beide vertreten durch Dr.Roland Gsellmann, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Elternrente, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Dezember 1996, GZ 8 Rs 170/96y-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.März 1996, GZ 32 Cgs 252/95p-13, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, daß das Urteil zu lauten hat:
"Das Begehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, den Klägern nach dem am 2.7.1993 verunfallten Versicherten Stefan B***** ab 2.7.1993 eine Elternrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen."
Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern einen mit S 1.859,61 bestimmten Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 309,93 USt) und einen mit S 2.232,38 bestimmten Beitrag zu den Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 372,06 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Sohn des am 21.11.1924 geborenen Erstklägers und der am 23.12.1929 geborenen Zweitklägerin, die in Slowenien, in der Nähe der österreichischen Grenze leben, Stefan B***** erlitt am 2.7.1993 einen tödlichen Arbeitsunfall. Er hatte davor rund drei Jahre als Bauarbeiter in Österreich gearbeitet und hier auch gewohnt und monatlich ca S 15.000 bis S 20.000,-- netto verdient. Der Wert seines reinen Nachlasses, der den Klägern eingeantwortet wurde, betrug rund S 380.000,--, darunter eine Lebensversicherungssumme von S 203.907,--, ein Sparguthaben von S 24.092,94, ein Anspruch gegenüber der Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse von S 83.367,-- und ein PKW im Wert von S 44.000,--, den die Kläger an ihre Tochter verschenkten. Die Kläger bewohnen ein kleines Einfamilienhaus und sind Eigentümer eines Berggrundes von 1 ha, auf dem sie Kartoffel und Gemüse anbauen und einige Hühner halten. Sonst haben sie kein Vermögen. Ihre Lebensverhältnisse sind ärmlich. Sie leben von einer landwirtschaftlichen Pension, die, als ihr Sohn starb, beim Erstkläger 15.000 Tolar (Slt) und bei der Zweitklägerin 14.000 Slt betrug. Eine Schutzzulage (eine der österreichischen Ausgleichszulage entsprechende Leistung), die vorgesehen ist, wenn die Pension einen bestimmten Mindestbetrag nicht erreicht, beziehen die Kläger nicht. Die Pensionen der Kläger betrugen im Jahr 1995 in Summe 38.721,76 Slt; der Grenzbetrag für die Schutzzulage betrug 36.651,47 Slt. Die Auslagen für das Wohnhaus an Versicherung, Steuern, Müllabfuhr, Wasser und Beheizung betrugen damals 114.200 Slt jährlich oder rund
9.500 Slt monatlich, wozu noch 6.000 Slt an Stromkosten kamen. Die Kläger hatten gemeinsam mit ihrem Sohn begonnen, ein neues Haus zu bauen, das sich zum Zeitpunkt seines Todes erst im Rohbau befand. Für den Weiterbau wurden sämtliche Geldmittel des Nachlasses aufgewendet, so daß nur mehr S 10.000,-- übrig sind.
Der Sohn hatte die Eltern ein- bis zweimal monatlich besucht und ihnen S 3.000,-- bis 4.000 S monatlich zukommen lassen. Er hatte sie vor seinem Tod rund zehn Jahre lang finanziell unterstützt. Die Tochter der Kläger, die mit ihnen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, hat drei Kinder und kann ihre Eltern finanziell nicht unterstützen.
Mit Bescheid vom 9.5.1995 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Kläger auf Gewährung einer Elternrente nach ihrem Sohn ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, mit der die Kläger begehren, die beklagte Partei zur Gewährung der Elternrente zu verpflichten.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Begehrens. Die Kläger seien nicht bedürftig, was sich daraus ergebe, daß sie keinen Anspruch auf die Schutzzulage hätten. Der Verunglückte habe den Unterhalt seiner Eltern auch nicht überwiegend bestritten.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Die Kläger seien überwiegend auf die Unterstützungszahlungen ihres Sohnes angewiesen gewesen. Ihre wirtschaftliche Notlage stehe im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall. Dies gelte selbst dann, wenn man die Bedürftigkeit nicht mit österreichischen Maßstäben messe. Die Gesamtpension der Kläger mache nach dem derzeitigen Kurswert lediglich ca S 3.000,-- aus. Daraus ergebe sich, daß der Sohn ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten habe.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der beklagten Partei diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß für zulässig erklärte. Bedürftigkeit und überwiegende Unterhaltsbestreitung seien kumulative Anspruchsvoraussetzungen, wobei der Zeitpunkt des Todes des Versicherten maßgeblich sei. Unter Bedürftigkeit verstehe die Judikatur das Fehlen der wirtschaftlichen Grundlage für eine einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung trotz Ausschöpfung aller überhaupt verfügbaren Einkommensquellen, wobei zu den Einkommensquellen nicht nur Arbeitseinkommen oder ein Ruhegenuß, sondern auch die wirtschaftlich mögliche Verwertung der eigenen Arbeitskraft durch eine zumutbare Beschäftigung oder ein Vermögen mit seinen Erträgnissen, unter Umständen aber auch mit seiner Substanz zu zählen sei, wenn ein Angreifen derselben zumutbar sei. Dagegen schlössen Unterhaltsansprüche von Eltern gegen ihre Kinder, die ebenfalls die Bedürftigkeit voraussetzten, die Elternrente ebensowenig aus, wie der Bezug einer Unterstützung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe oder Leistungen der öffentlichen Fürsorge oder Ansprüche auf Leistungen, die nicht oder nur unzureichend realisierbar seien. Die Auffassungen darüber, was eine einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung sei, könne nach Ort und Zeit verschieden sein. Teilweise sei bezüglich des Begriffes der Bedürftigkeit an die Bestimmung des § 45 KOVG angeknüpft worden; Bedürftigkeit sei bejaht worden, wenn der "notwendige Unterhalt" nicht gedeckt gewesen sei. Lange Zeit sei die Bedürftigkeit von Eltern bereits dann verneint worden, wenn sie über ein Einkommen in der Höhe des für die Ausgleichszulage maßgeblichen Richtsatzes verfügt hätten, während später dem Richtsatz eine begrenzende Funktion nur in dem Sinn zuerkannt worden sei, daß Bedürftigkeit in der Regel dann zu bejahen sei, wenn das Einkommen den Richtsatz nicht erreiche. Grundsätzlich komme es auf die Möglichkeit zu einer einigermaßen auskömmlichen Lebenshaltung an. Wenn die Eltern im Ausland leben, sei auf die dort notwendigen Lebenshaltungskosten abzustellen, weil nur so vermieden werden könne, daß Personen in Ländern mit niedrigeren Lebenshaltungskosten als in Österreich gegenüber in Österreich lebenden Personen begünstigt werden.Das Berufungsgericht hob über Berufung der beklagten Partei diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß für zulässig erklärte. Bedürftigkeit und überwiegende Unterhaltsbestreitung seien kumulative Anspruchsvoraussetzungen, wobei der Zeitpunkt des Todes des Versicherten maßgeblich sei. Unter Bedürftigkeit verstehe die Judikatur das Fehlen der wirtschaftlichen Grundlage für eine einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung trotz Ausschöpfung aller überhaupt verfügbaren Einkommensquellen, wobei zu den Einkommensquellen nicht nur Arbeitseinkommen oder ein Ruhegenuß, sondern auch die wirtschaftlich mögliche Verwertung der eigenen Arbeitskraft durch eine zumutbare Beschäftigung oder ein Vermögen mit seinen Erträgnissen, unter Umständen aber auch mit seiner Substanz zu zählen sei, wenn ein Angreifen derselben zumutbar sei. Dagegen schlössen Unterhaltsansprüche von Eltern gegen ihre Kinder, die ebenfalls die Bedürftigkeit voraussetzten, die Elternrente ebensowenig aus, wie der Bezug einer Unterstützung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe oder Leistungen der öffentlichen Fürsorge oder Ansprüche auf Leistungen, die nicht oder nur unzureichend realisierbar seien. Die Auffassungen darüber, was eine einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung sei, könne nach Ort und Zeit verschieden sein. Teilweise sei bezüglich des Begriffes der Bedürftigkeit an die Bestimmung des Paragraph 45, KOVG angeknüpft worden; Bedürftigkeit sei bejaht worden, wenn der "notwendige Unterhalt" nicht gedeckt gewesen sei. Lange Zeit sei die Bedürftigkeit von Eltern bereits dann verneint worden, wenn sie über ein Einkommen in der Höhe des für die Ausgleichszulage maßgeblichen Richtsatzes verfügt hätten, während später dem Richtsatz eine begrenzende Funktion nur in dem Sinn zuerkannt worden sei, daß Bedürftigkeit in der Regel dann zu bejahen sei, wenn das Einkommen den Richtsatz nicht erreiche. Grundsätzlich komme es auf die Möglichkeit zu einer einigermaßen auskömmlichen Lebenshaltung an. Wenn die Eltern im Ausland leben, sei auf die dort notwendigen Lebenshaltungskosten abzustellen, weil nur so vermieden werden könne, daß Personen in Ländern mit niedrigeren Lebenshaltungskosten als in Österreich gegenüber in Österreich lebenden Personen begünstigt werden.
Nur wenn die Leistungen des Versicherten das eigene Aufkommen der Eltern überstiegen, lägen die Anspruchsvoraussetzungen vor. Für die Beurteilung, ob dies der Fall gewesen sei, könnten der im Ausland geltende Richtsatz oder Fürsorgebeträge hilfreich sein. Seien diese Beträge durch das Eigenaufkommen der Eltern um mehr als die Hälfte unterschritten worden, seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Das Sozialversicherungssystem Sloweniens sei mit dem österreichischen weitgehend vergleichbar, zumindest was die ausgleichszulagenähnliche Schutzzulage anbelange, doch seien die niedrigeren Lebenshaltungskosten und die verhältnismäßig rasche Geldwertveränderung zu berücksichtigen. Aussagen über bezogene und aufzuwendende Tolarbeträge seien für sich allein daher zu wenig aussagekräftig, zumal dann, wenn sie, wie im angefochtenen Urteil, nicht allein auf den Todestag, sondern auf einen zwei Jahre danach liegenden Zeitpunkt abstellten. Notwendig sei es daher, bezogen auf den Todestag die genauen Pensionsbezüge der beiden Kläger, ihre Aufwendungen für die Wohnung und allfällige Bezugsmöglichkeiten aus der Landwirtschaft festzustellen, deren Betrieb trotz der geringen Größe eine Erleichterung in der Lebenshaltung dargestellt haben könnte, was nach österreichischem Ausgleichszulagenrecht ins Gewicht fiele. Auch der damalige Grenzbetrag für die Schutzzulage sei zu erheben. Von diesem Betrag müßte angenommen werden, daß er einem älteren Ehepaar in Slowenien eine einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung ermögliche, solange die Kläger nicht beweisen, daß dazu ein höherer Betrag nötig wäre, der jedoch nicht mit dem Umrechnungskurs in Schilling, sondern auf andere praktikable Weise, etwa durch die damaligen Preise wichtiger Grundnahrungsmittel zu ermitteln wäre.
Auch zur Frage der überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhaltes seien präzisere Feststellungen erforderlich. Die Tatsache allein, daß der Versicherte seinen Eltern monatlich S 3.000,-- bis S 4.000,-- "zukommen ließ" besage noch nicht, daß die Kläger diesen Betrag für ihren Lebensunterhalt aufwendeten, zumal sie zusammen mit ihrem Sohn ein Haus bauten und die für den Hausbau aufgewendeten Beträge auszuscheiden wären. Auch hiezu bedürfe es der Feststellung, welcher Tolarbetrag damals in Slowenien eine einigermaßen auskömmliche Lebensführung ermöglichte. Auch hier wäre prima facie der Grenzbetrag maßgeblich, der im Zeitpunkt des Todes des Versicherten die Gewährung einer Schutzzulage ausschloß oder ein höherer, von den Klägern zu beweisender Betrag, der für eine auskömmliche Lebensführung hinreichte. Erst wenn feststehe, welche vom Versicherten überwiesenen Beträge für die Lebensführung der Kläger aufgewendet wurden, könne beurteilt werden, ob dieser den Unterhalt seiner Eltern überwiegend bestritten habe.
Schließlich sei noch zu berücksichtigen, daß auch nach dem Tod des Versicherten ein Anspruch nur für die Dauer der Bedürftigkeit bestehe. Auch ein Vermögen, dessen Verzehr dem Anspruchswerber zumutbar sei, schließe die Bedürftigkeit aus. Bis zum Beweis des Gegenteils müsse die Zumutbarkeit eines Verzehrs zumindest des Sparguthabens, der Leistung der Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse, vor allem aber der Lebensversicherungssumme angenommen werden, sei doch gerade diese dazu bestimmt, eine allfällige durch den Tod des Versicherten verursachte Notlage der Kläger zu verhindern. Daß die Beträge für einen Hausbau aufgewendet worden seien, dürfe zu keinem anderen Ergebnis führen. Solange diese Beträge, deren Verbrauch den Klägern zumutbar sei, eine Notlage unterbinden, bestehe kein Anspruch auf eine Elternrente. Dieser Zeitraum sei so auszumitteln, daß die monatliche Differenz zwischen dem Einkommen der Kläger (aus der Pension, allenfalls auch aus der Landwirtschaft) und dem für eine einigermaßen auskömmliche Lebensführung notwendigen Betrag (prima facie dem Grenzbetrag für die Schutzzulage) als Teiler gegenüber dem zu verbrauchenden Vermögen fungiere; dies ergebe die Anzahl der Monate, in denen kein Anspruch der Kläger bestehe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde.
Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 219 Abs 1 ASVG haben ua bedürftige Eltern des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, Anspruch auf Elternrente von zusammen 20 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Den Eltern gebührt die Rente für die Dauer ihrer Bedürftigkeit (Abs 3). Von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien wurde der im Gesetz nicht definierte Begriff der Bedürftigkeit dahin ausgelegt, daß diese dann vorliegt, wenn die Anspruchswerber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder durch eigenes Vermögen oder durch eigenes Einkommen noch durch eine zumutbar gewesene Beschäftigung imstande waren, den notwendigen Unterhalt selbst zu erwerben. Maßgebend für das Vorhandensein dieser Umstände sei, daß beide Voraussetzungen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestünden. Nur dann, wenn die Eltern bis zum Tod des Versicherten in so ungünstigen Vermögens- und Einkommensverhältnissen leben, daß sie wesentlich auf die Unterstützung des Versicherten angewiesen gewesen seien, stehe eine wirtschaftliche Notlage der Eltern des Versicherten in einem Kausalzusammenhang mit dem eingetretenen Versicherungsfall (SVSlg 21.680). Diesen Ausführungen ist grundsätzlich beizutreten.Gemäß Paragraph 219, Absatz eins, ASVG haben ua bedürftige Eltern des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, Anspruch auf Elternrente von zusammen 20 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Den Eltern gebührt die Rente für die Dauer ihrer Bedürftigkeit (Absatz 3,). Von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien wurde der im Gesetz nicht definierte Begriff der Bedürftigkeit dahin ausgelegt, daß diese dann vorliegt, wenn die Anspruchswerber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder durch eigenes Vermögen oder durch eigenes Einkommen noch durch eine zumutbar gewesene Beschäftigung imstande waren, den notwendigen Unterhalt selbst zu erwerben. Maßgebend für das Vorhandensein dieser Umstände sei, daß beide Voraussetzungen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestünden. Nur dann, wenn die Eltern bis zum Tod des Versicherten in so ungünstigen Vermögens- und Einkommensverhältnissen leben, daß sie wesentlich auf die Unterstützung des Versicherten angewiesen gewesen seien, stehe eine wirtschaftliche Notlage der Eltern des Versicherten in einem Kausalzusammenhang mit dem eingetretenen Versicherungsfall (SVSlg 21.680). Diesen Ausführungen ist grundsätzlich beizutreten.
§ 219 ASVG normiert den Anspruch auf Elternrente für Personen, die von ihrem versicherten Kind überwiegend erhalten wurden. Damit wird Vorsorge für eine durch den Tod des Unterstützenden sich ergebende Notlage getroffen; die Elternrente soll an die Stelle der bisher vom Kind gewährten Unterstützung treten und dem bedürftigen Elternteil die Grundlage für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes bieten. Bezüglich der überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhaltes ist dabei naturgemäß auf die Zeit vor dem Tod abzustellen. Nur bis dahin sind Unterhaltsleistungen des Versicherten denkbar. Auch die Bedürftigkeit ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen. Daß aber diesbezüglich auch die weitere Entwicklung von Bedeutung ist, ergibt sich aus der Vorschrift des § 219 Abs 3 ASVG, wo normiert wird, daß die Rente für die Dauer der Bedürftigkeit gebührt. Fällt daher eine zuvor bestandene Bedürftigkeit in der Folge weg, so steht auch der Anspruch auf Elternrente nicht mehr zu.Paragraph 219, ASVG normiert den Anspruch auf Elternrente für Personen, die von ihrem versicherten Kind überwiegend erhalten wurden. Damit wird Vorsorge für eine durch den Tod des Unterstützenden sich ergebende Notlage getroffen; die Elternrente soll an die Stelle der bisher vom Kind gewährten Unterstützung treten und dem bedürftigen Elternteil die Grundlage für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes bieten. Bezüglich der überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhaltes ist dabei naturgemäß auf die Zeit vor dem Tod abzustellen. Nur bis dahin sind Unterhaltsleistungen des Versicherten denkbar. Auch die Bedürftigkeit ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen. Daß aber diesbezüglich auch die weitere Entwicklung von Bedeutung ist, ergibt sich aus der Vorschrift des Paragraph 219, Absatz 3, ASVG, wo normiert wird, daß die Rente für die Dauer der Bedürftigkeit gebührt. Fällt daher eine zuvor bestandene Bedürftigkeit in der Folge weg, so steht auch der Anspruch auf Elternrente nicht mehr zu.
Hier ist von Bedeutung, daß den Eltern der Nachlaß des des Versicherten im Wert von S 380.000,-- (davon über S 300.000,-- in Bargeld) eingeantwortet wurde. Der Tod des Versicherten hatte daher für die Eltern nicht nur den Wegfall der von ihm bisher erbrachten regelmäßigen Leistungen (die nach den Behauptungen der Kläger zur überwiegenden Deckung ihres Lebensunterhaltes dienten) zur Folge, sondern es ist ihnen im selben Zusammenhang ein beträchtliches Vermögen zugekommen, das zweifellos ausreicht, um ihre wirtschaftliche Lage so zu verbessern, daß ihr notwendiger Unterhalt nunmehr gesichert ist. Selbst wenn man zugrundelegte, daß der gesamte vom Versicherten vor seinem Tod geleistete Betrag von S 3.000,-- bis S 4.000,-- monatlich zur Deckung der notwendigen Kosten der Lebensführung der Kläger erforderlich war, hätte allein die Substanz des Nachlasses ausgereicht, den Lebensunterhalt der Kläger für fast 10 Jahre zu decken, wobei aber durch Zinserträge noch zusätzliche Einnahmen erzielbar gewesen wären. Unter diesen Umständen ist jedoch die Bedürftigkeit der Kläger im Sinne des § 219 ASVG zu verneinen. Daß die Kläger das ihnen zugekommene Vermögen zur Bestreitung der Kosten einer Bauführung verwendeten bzw es zum Teil verschenkten, ändert daran nichts.Hier ist von Bedeutung, daß den Eltern der Nachlaß des des Versicherten im Wert von S 380.000,-- (davon über S 300.000,-- in Bargeld) eingeantwortet wurde. Der Tod des Versicherten hatte daher für die Eltern nicht nur den Wegfall der von ihm bisher erbrachten regelmäßigen Leistungen (die nach den Behauptungen der Kläger zur überwiegenden Deckung ihres Lebensunterhaltes dienten) zur Folge, sondern es ist ihnen im selben Zusammenhang ein beträchtliches Vermögen zugekommen, das zweifellos ausreicht, um ihre wirtschaftliche Lage so zu verbessern, daß ihr notwendiger Unterhalt nunmehr gesichert ist. Selbst wenn man zugrundelegte, daß der gesamte vom Versicherten vor seinem Tod geleistete Betrag von S 3.000,-- bis S 4.000,-- monatlich zur Deckung der notwendigen Kosten der Lebensführung der Kläger erforderlich war, hätte allein die Substanz des Nachlasses ausgereicht, den Lebensunterhalt der Kläger für fast 10 Jahre zu decken, wobei aber durch Zinserträge noch zusätzliche Einnahmen erzielbar gewesen wären. Unter diesen Umständen ist jedoch die Bedürftigkeit der Kläger im Sinne des Paragraph 219, ASVG zu verneinen. Daß die Kläger das ihnen zugekommene Vermögen zur Bestreitung der Kosten einer Bauführung verwendeten bzw es zum Teil verschenkten, ändert daran nichts.
Da der Anspruch der Kläger schon aus diesem Grund nicht berechtigt ist, bedarf es der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung nicht. Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein Eingehen auf die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes. Der Aufhebungsbeschluß war daher aufzuheben und das Klagebegehren abzuweisen. Dieser Entscheidung steht das grundsätzliche Verbot der reformatio in pejus nicht entgegen; dieses gilt im Rekursverfahren über Aufhebungsbeschlüsse nicht. Der Oberste Gerichtshof kann daher an die Stelle des Aufhebungsbeschlusses auf Rekurs des Klägers ein klageabweisendes Urteil fällen (Kodek in Rechberger ZPO Anm 5 zu § 519 ZPO).Da der Anspruch der Kläger schon aus diesem Grund nicht berechtigt ist, bedarf es der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung nicht. Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein Eingehen auf die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes. Der Aufhebungsbeschluß war daher aufzuheben und das Klagebegehren abzuweisen. Dieser Entscheidung steht das grundsätzliche Verbot der reformatio in pejus nicht entgegen; dieses gilt im Rekursverfahren über Aufhebungsbeschlüsse nicht. Der Oberste Gerichtshof kann daher an die Stelle des Aufhebungsbeschlusses auf Rekurs des Klägers ein klageabweisendes Urteil fällen (Kodek in Rechberger ZPO Anmerkung 5 zu Paragraph 519, ZPO).
Da bisher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anspruchsberechtigung auf Elternrente nicht vorlag, entspricht im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger die Zuerkennung der halben Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens der Billigkeit im Sinne des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Da bisher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anspruchsberechtigung auf Elternrente nicht vorlag, entspricht im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger die Zuerkennung der halben Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens der Billigkeit im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E47475 10C01007European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00100.97X.0916.000Dokumentnummer
JJT_19970916_OGH0002_010OBS00100_97X0000_000