Norm: ASVG §116ASVG §117 Z2ASVG §193
Rechtssatz: Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des ASVG soll die österreichische soziale Krankenversicherung den Heilbedarf des Versicherten in der Form der Sachleistungen decken. Dabei verschafft der Sozialversicherungsträger dem Versicherten die Heilbehandlung über eigene Einrichtungen zu deren Lasten oder über seine Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der Kosten mit dem Vertragspartner. Geldlei... mehr lesen...
Norm: ASVG §193
Rechtssatz: Ob der Träger der Unfallversicherung die Unfallheilbehandlung unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewährt oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betraut, liegt im freien Ermessen des Versicherungsträgers, dessen Entscheidung auch durch Klage beim Arbeitsgericht und Sozialgericht nicht angefochten werden kann. Entschei... mehr lesen...