Norm
ASVG §193Rechtssatz
Ob der Träger der Unfallversicherung die Unfallheilbehandlung unmittelbar durch hiezu bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewährt oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betraut, liegt im freien Ermessen des Versicherungsträgers, dessen Entscheidung auch durch Klage beim Arbeitsgericht und Sozialgericht nicht angefochten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084261Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019