RS OGH 2001/12/11 10ObS361/01p, 10ObS227/03k, 10ObS134/17d, 10ObS168/21k

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Norm

ASVG §116
ASVG §117 Z2
ASVG §193

Rechtssatz

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des ASVG soll die österreichische soziale Krankenversicherung den Heilbedarf des Versicherten in der Form der Sachleistungen decken. Dabei verschafft der Sozialversicherungsträger dem Versicherten die Heilbehandlung über eigene Einrichtungen zu deren Lasten oder über seine Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der Kosten mit dem Vertragspartner. Geldleistungen des Krankenversicherungsträgers ("Kostenersatz") sollen im Bereich der Krankenbehandlung hingegen die Ausnahme bilden. Beim Kostenersatz verschafft sich der Versicherte die Heilbehandlung selbst und liquidiert nachher die satzungsgemäßen Geldleistungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115953

Im RIS seit

10.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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