IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 12. Dezember 2019, GZ ***, betreffend Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension für das Jahr 2019, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidung... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 13. September 2018, Zl. ***, betreffend Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension für das Jahr 2018, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidung... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 19. Juli 2018, Zl. ***, betreffend Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension für das Jahr 2017, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgr... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 27.05.2019 Norm: ASVG §17RAO 1945 §49Satzung Versorgungseinrichtung RAK NÖ TeilB §9
Rechtssatz: Die Rechtsprechung zu § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B: Zusatzpension in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 8. Oktober 2015 (VwGH Ro 2015/03/0015), ist auf § 9 der Satzung Teil B 2018 übertragbar, w... mehr lesen...