Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.05.2019Norm
ASVG §17Rechtssatz
Die Rechtsprechung zu § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Teil B: Zusatzpension in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 8. Oktober 2015 (VwGH Ro 2015/03/0015), ist auf § 9 der Satzung Teil B 2018 übertragbar, wird doch darin – dem Wortlaut nach sogar deutlicher als bei der Vorgängerbestimmung des § 12 Abs 6 der Satzung – festgehalten, dass Versicherte, die verpflichtend einer gesetzlich geregelten Altersvorsorgeeinrichtung angehören auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden können. Eine derartige Verpflichtung kann jedoch in einer freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG nicht erblickt werden.
Schlagworte
Freie Berufe; Rechtsanwälte; Altersvorsorgeeinrichtung; Zusatzpension; freiwillige Weiterversicherung; Beitragspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1025.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019