Mit Bescheid vom 15. Dezember 1995 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die beschwerdeführende Gesellschaft (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) zur Entrichtung allgemeiner Beiträge (Ordnungsbeiträge) für die Zeit vom 25. Mai 1994 bis 8. Juli 1994 in der Höhe von S 10.334,40,--, weil die Versicherungsabmeldung für die Dienstnehmerin E. B. am 28. Juli 1995 eingelangt sei, obwohl das Ende der Versicherung der 7. Oktober 1993 gewesen sei. Nach der Begründung: seien für... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §11 Abs1;ASVG §122 Abs2;ASVG §162 Abs1;MSchG 1979 §14 Abs3;
Rechtssatz: Nach § 14 Abs 3 MSchG 1979 besteht kein Entgeltanspruch gegenüber dem Dienstgeber für Zeiten, während deren Wochengeld nach dem ASVG bezogen wird. Daraus folgt, dass die Pflichtversicherung der Bezieherin von Wochengeld am Tag der Beendigung des Entgeltanspru... mehr lesen...