RS Vwgh 2001/6/20 96/08/0271

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs1;
ASVG §122 Abs2;
ASVG §162 Abs1;
MSchG 1979 §14 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 14 Abs 3 MSchG 1979 besteht kein Entgeltanspruch gegenüber dem Dienstgeber für Zeiten, während deren Wochengeld nach dem ASVG bezogen wird. Daraus folgt, dass die Pflichtversicherung der Bezieherin von Wochengeld am Tag der Beendigung des Entgeltanspruchs erloschen ist (§ 11 Abs 1 ASVG). Das Ende der Versicherung mit Beginn des Anspruches auf Wochengeld ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 122 Abs 2 ASVG, nach der Leistungen (der Krankenversicherung) für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung eintreten, an Personen gewährt werden, die Anspruch aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft haben, somit während des Anspruches auf Kranken- oder Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080271.X01

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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