Entscheidungsgründe: Die Klägerin übergab am 11.2.1988 ihrem Arbeitgeber eine Urkunde, die am 10.2.1988 von einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe unter Verwendung eines Formblatts ausgestellt worden war und in der "unter Bezugnahme auf § 3 Abs 4 MSchG" bescheinigt wurde, daß sie "voraussichtlich am 10.8.1988 entbunden werden wird". Unter der Unterschrift und dem Stempel des Arztes befand sich in kleinerem Druck folgender Hinweis: "Dieser Termin ist unverbindlich. Er än... mehr lesen...
Norm: ASVG §162 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 162 Abs 2 ASVG wird die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich nach dieser Gesetzesstelle die im Abs 1 vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Entbindung selbst ist hingegen nur maßgebend, wenn sie vor dem Beginn der Ac... mehr lesen...
Norm: ASVG §120 Abs1 Z3ASVG §162 Abs2
Rechtssatz: Wenn der Tag der voraussichtlichen Entbindung durch ein ärztliches Zeugnis festgestellt wird, ist die auf Grund dieses ärztlichen Zeugnisses zu berechnende Achtwochenfrist für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgebend. War aber zur Zeit der Ausstellung des zweiten ärztlichen Zeugnisses der Versicherungsfall schon eingetreten, so konnte diese Ausstellung daran nichts mehr ändern. ... mehr lesen...