Norm
ASVG §162 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 162 Abs 2 ASVG wird die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich nach dieser Gesetzesstelle die im Abs 1 vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Entbindung selbst ist hingegen nur maßgebend, wenn sie vor dem Beginn der Achtwochenfrist liegt oder wenn der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084090Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_010OBS00194_9100000_001