Entscheidungsgründe: Der am 6.9.1963 geborene Kläger bezog nach dem Tod seines Vaters, Josef G***, eines Versicherten der beklagten Partei, von dieser vom 1.3.1985 bis 31.10.1988 eine Waisenpension, die seit dem 1.1.1987 monatlich 962 S betrug. Mit Bescheid vom 16.12.1987 stellte die beklagte Partei die dazu gebührende Ausgleichszulage für die Zeit vom 1.8. bis 5.9.1987 (Vollendung des 24. Lebensjahres) mit monatlich 72,10 S, (nach Vollendung des 24. Lebensjahres) vom 6.9. bis 31.... mehr lesen...
Norm: ASVG §149 Abs1ASVG §149 Abs2ASVG §149 Abs3
Rechtssatz: Einkünfte (Bezüge) in Geld oder Geldeswert, die einem Kind von einem mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil als Unterhalt geleistet werden sind bei Feststellung des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage in Anwendung des § 149 Abs 1 bis 3 wie sonstiges Nettoeinkommen zu berücksichtigen, also (jedenfalls) bei tatsächlicher Leistung anzurechnen. Entsc... mehr lesen...