Norm
ASVG §149 Abs1Rechtssatz
Einkünfte (Bezüge) in Geld oder Geldeswert, die einem Kind von einem mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil als Unterhalt geleistet werden sind bei Feststellung des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage in Anwendung des § 149 Abs 1 bis 3 wie sonstiges Nettoeinkommen zu berücksichtigen, also (jedenfalls) bei tatsächlicher Leistung anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084042Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_010OBS00411_8900000_002