RS OGH 1990/3/27 10ObS411/89

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Norm

ASVG §149 Abs1
ASVG §149 Abs2
ASVG §149 Abs3

Rechtssatz

Einkünfte (Bezüge) in Geld oder Geldeswert, die einem Kind von einem mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil als Unterhalt geleistet werden sind bei Feststellung des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage in Anwendung des § 149 Abs 1 bis 3 wie sonstiges Nettoeinkommen zu berücksichtigen, also (jedenfalls) bei tatsächlicher Leistung anzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084042

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00411_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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