Mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde in Abänderung des Einspruchsbescheides der Landeshauptmanns von Burgenland vom 22. Oktober 2004 festgestellt, dass die Mitbeteiligte vom 26. August 2003 "bis laufend" nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG unterlegen sei. Zwischen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt und der mitbeteiligten Partei ist strittig, ob auf sie im fraglichen Zeitraum weiterhin die ... mehr lesen...
Index: E3R E0520402066/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: 31971R1408 WanderarbeitnehmerV;ASVG §122 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/08/0072 E 14. September 2005 RS 2 Stammrechtssatz Die Bestimmung des § 122 Abs. 4 dritter Satz ist dann nicht anzuwenden, wenn sich die betreffende Person in ein Land begibt, für welches in der VO (EWG) 1408/71 oder in einem besonderen zwischenstaatlichen Sozial... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde in Abänderung des Einspruchsbescheides der Landeshauptfrau von Steiermark vom 11. April 2002 festgestellt, dass der Mitbeteiligte vom 25. August 2001 "bis laufend" nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG unterlegen sei. Zwischen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt und der mitbeteiligten Partei ist strittig, ob auf letztere im fraglichen Zeitraum weiterhin di... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde in Abänderung des Einspruchsbescheides des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. April 2002 festgestellt, dass die Mitbeteiligte vom 25. Juli 2001 bis 8. Jänner 2002 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG unterlegen sei. Zwischen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt und der mitbeteiligten Partei ist strittig, ob auf Letztere im fraglichen Zeitraum weiterh... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 122 Abs. 4 dritter Satz ist dann nicht anzuwenden, wenn sich die betreffende Person in ein Land begibt, für welches in der VO (EWG) 1408/71 oder in einem besonderen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen anderes gesagt wird [Hinweis Teschner/Widlar, ASVG, § 122, Anm. 11 (81. ErgLfg)]. Im RIS seit 20.10.2005 mehr lesen...
Index: E3R E0520402066/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: 31971R1408 WanderarbeitnehmerV;ASVG §122 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/08/0072 E 14. September 2005 RS 2 Stammrechtssatz Die Bestimmung des § 122 Abs. 4 dritter Satz ist dann nicht anzuwenden, wenn sich die betreffende Person in ein Land begibt, für welches in der VO (EWG) 1408/71 oder in einem besonderen zwischenstaatlichen Sozial... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr. Der Einheitswert des Betriebes betrug ab 1. April 1998 S 148.000,--. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit 1. Jänner 1995 bei einer GmbH auf Grund eines Dienstverhältnisses beschäftigt und unterliegt unter anderem der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG. In der Zeit vom 9. April 2000 bis 14. April 2000 war der Ehemann der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §122 Abs1 litb;ASVG §122 Abs2 Z2;ASVG §122 Abs4;ASVG §4 Abs2;
Rechtssatz: Die Definition der Erwerbslosigkeit in § 122 Abs. 4 setzt offenbar mehrere Beschäftigungsverhältnisse voraus, von denen eines zu einem Ende der Pflichtversicherung führt. Damit ist einerseits klargestellt, dass Erwerbslosigkeit nicht erst dann vorliegt, wenn überhaupt keine Beschä... mehr lesen...