Die Bestimmung des § 122 Abs. 4 dritter Satz ist dann nicht anzuwenden, wenn sich die betreffende Person in ein Land begibt, für welches in der VO (EWG) 1408/71 oder in einem besonderen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen anderes gesagt wird [Hinweis Teschner/Widlar, ASVG, § 122, Anm. 11 (81. ErgLfg)].