Begründung: Die Klägerin bezog von der beklagten Partei in der Zeit vom 14. 7. 2008 bis 17. 1. 2010 Kinderbetreuungsgeld für ihre am 18. 5. 2008 geborene Tochter Nadine. Mit ihrem Arbeitgeber hatte sie Karenzurlaub bis 17. 1. 2010 vereinbart. Sie wurde abermals schwanger. Unter der (seinerzeitigen) Annahme, dass die Klägerin am 28. 3. 2010 neuerlich entbindet, begann die achtwöchige Schutzfrist am 31. 1. 2010. Die Klägerin gab ihrem Dienstgeber die Verlängerung ihres Karzenurlaubs b... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war ab 1. 9. 2006 als Angestellte vollzeitbeschäftigt. In der Zeit vom 25. 6. 2008 bis 16. 10. 2008 bezog sie Wochengeld für ihren am 21. 8. 2008 geborenen Sohn T*****. Vom 17. 10. 2008 bis 20. 11. 2009 bezog sie von der beklagten Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse Kinderbetreuungsgeld. Mit ihrem Arbeitgeber hatte die Klägerin ursprünglich für die Zeit vom 21. 8. 2008 bis 20. 11. 2009 Karenz vereinbart. Am 26. 8. 2009 vereinbarten die Arbeitsvertragspa... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war ab 1. 7. 2004 als Angestellte beschäftigt. In der Zeit vom 22. 1. 2008 bis 13. 5. 2008 bezog sie Wochengeld für ihre am 8. 3. 2008 geborene Tochter V*****. Vom 14. 5. 2008 bis 7. 6. 2009 bezog sie von der beklagten Partei Kinderbetreuungsgeld. Mit ihrem Arbeitgeber vereinbarte die Klägerin einen Karenzurlaub vom 14. 5. 2008 bis 7. 3. 2010. Unter der (seinerzeitigen) Annahme, dass die Klägerin am 7. 2. 2010 neuerlich entbindet, trat der neuerliche Versich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 14. Mai 1969 geborene Klägerin ist Mutter der am 12. März 2001 geborenen Antonia, der am 28. Juli 2002 geborenen Franziska, der am 1. Dezember 2004 geborenen Mathilde und des am 25. September 2007 geborenen Leopold. Anlässlich der Geburt von Franziska bezog die Klägerin vom 30. Mai 2002 bis 22. September 2002 Wochengeld und danach in der Zeit vom 23. September 2002 bis 30. November 2004 Kinderbetreuungsgeld. Während dieses Bezugs trat neuerlich der Versi... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war bei der beklagten Gebietskrankenkasse vom 1. 8. 1992 bis 16. 7. 2002 als Angestellte pflichtversichert. Vom 7. 11. 2002 bis 1. 3. 2005 bezog sie (anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes) Kinderbetreuungsgeld. Voraussichtlicher Geburtstermin für das zweite Kind war der 13. 9. 2005, sodass der Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles der Mutterschaft mit 19. 7. 2005 anzusetzen ist. Mit Bescheid vom 27. 7. 2005 lehnte die beklagte Partei den Antrag d... mehr lesen...
Norm: ASVG §122 Abs3ASVG §162 Abs3
Rechtssatz: Nach der durch das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl 1990/408, erfolgten Neufassung des § 122 Abs 3 ASVG sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nunmehr auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32.Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles während des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung liegt. ... mehr lesen...
Norm: ASVG §122 Abs3ASVG §162 Abs1ASVG §162 Abs5 Z3
Rechtssatz: Die Klägerin, die schon aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrunde liegenden Entbindung einen Anspruch auf Wochengeld hatte, fällt nicht unter die Ausschlussbestimmung des § 162 Abs 5 Z 3 ASVG. Entscheidungstexte 10 ObS 133/06s Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 ObS 133/06s ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 13. 12. 1996 (zufolge Anmeldung an diesem Tag) bei der beklagten Partei pflichtversichert. Am 14. 12. 1996 wurde seine (mitversicherte) Gattin von einem Sohn entbunden; aus diesem Grunde befand sie sich vom 14. 12. bis 19. 12. 1996 in Anstaltspflege im Landeskrankenhaus G*****. Mit Bescheid vom 25. 9. 1997 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Übernahme der Verpflegskosten für diesen stationären Aufenthalt seiner Gattin ... mehr lesen...
Norm: ASVG §122 Abs2ASVG §122 Abs3
Rechtssatz: § 122 Abs 3 ASVG regelt die Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung insoweit gegenüber den sonstigen Versicherungsfällen der Krankheit abweichend, als eine gegenüber § 122 Abs 2 ASVG längere Fortwirkung der Versicherung nach Ende der Pflichtversicherung angeordnet wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 IIIASVG §122 Abs3
Rechtssatz: Der sogenannte Mutterschaftsaustritt nach § 23 Abs 3 AngG ist kein "unberechtigter vorzeitiger Austritt" im Sinne des § 122 Abs 3 Satz 2 ASVG und steht auch nicht in Analogie zur einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses oder zur Kündigung durch die Dienstnehmerin dem Wochengeldanspruch entgegen. Entscheidungstexte 10 ObS 101/94 ... mehr lesen...