Norm
KartG 1988 §90Rechtssatz
Die Mitglieder des Kartellobergerichtes werden gemäß § 90 KartG 1988 vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt, wobei den in § 92 KartG 1988 genannten Organisationen in Ansehung der Beisitzer nur ein Vorschlagsrecht, nicht aber ein Entsendungsrecht zukommt. Die Einräumung eines Vorschlagsrechtes ist aber verfassungsrechtlich unbedenklich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063739Dokumentnummer
JJR_19900122_OGH0002_000OKT00004_8900000_001