RS OGH 1992/5/25 Okt9/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1992
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Norm

B-VG Art83 ff
B-VG Art91
KartG 1988 §88
KartG 1988 §89

Rechtssatz

Wie der VfGH schon wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Einordnung eines Spruchkörpers als Gericht oder Verwaltungsbehörde ausschließlich entscheidend, ob die Organe dieses Spruchkörpers (unabhängig und) mit den Garantien der richterlichen Unabhängigkeit ausgestattet sind (VfSlg Anhang 1948/1). Die Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind daher Richter und nicht Mitwirkende aus dem Volk im Sinne des Art 91 (vgl hiezu Adamovich - Funk aaO). Innerhalb dieses Kreises von Richtern macht die Verfassung nach Ausbildung und dienstrechtlicher Stellung keinen Unterschied.

Entscheidungstexte

  • Okt 9/91
    Entscheidungstext OGH 25.05.1992 Okt 9/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053530

Dokumentnummer

JJR_19920525_OGH0002_000OKT00009_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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