Norm
B-VG Art83 ffRechtssatz
Wie der VfGH schon wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Einordnung eines Spruchkörpers als Gericht oder Verwaltungsbehörde ausschließlich entscheidend, ob die Organe dieses Spruchkörpers (unabhängig und) mit den Garantien der richterlichen Unabhängigkeit ausgestattet sind (VfSlg Anhang 1948/1). Die Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sind daher Richter und nicht Mitwirkende aus dem Volk im Sinne des Art 91 (vgl hiezu Adamovich - Funk aaO). Innerhalb dieses Kreises von Richtern macht die Verfassung nach Ausbildung und dienstrechtlicher Stellung keinen Unterschied.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053530Dokumentnummer
JJR_19920525_OGH0002_000OKT00009_9100000_001