Begründung: Die Antragsgegnerin zeigte am 15. 12. 2004 gem § 30b KartG 1988 „vorsorglich" einen Vetriebsvertrag entsprechend einem beigelegten Muster an. Die Antragsgegnerin zeigte am 15. 12. 2004 gem Paragraph 30 b, KartG 1988 „vorsorglich" einen Vetriebsvertrag entsprechend einem beigelegten Muster an. Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte gemäß § 30c KartG 1988 einen Antrag auf Untersagung der Durchführung. An diesem Verfahren beteiligte sich die Antragsgegnerin zwar vorweg nic... mehr lesen...
Begründung: Über Anträge der Amtsparteien wurde dem Antragsgegner wegen mehrfacher Verstöße gegen die Bestimmungen über die Anzeige und den Widerruf unverbindlicher Verbandsempfehlungen (§§ 31 ff KartG) eine Geldbuße gemäß § 142 KartG in der Höhe von 7.000 Euro rechtskräftig auferlegt (ON 21). Über Anträge der Amtsparteien wurde dem Antragsgegner wegen mehrfacher Verstöße gegen die Bestimmungen über die Anzeige und den Widerruf unverbindlicher Verbandsempfehlungen (Paragraphen 31, ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat im Verfahren zur Entscheidung über den Feststellungsantrag einer Amtspartei nach § 8a KartG, der zur Gänze erfolglos blieb, mit Beschluss ON 28 ausgesprochen, dass die Festsetzung einer Rahmengebühr entfällt, weil der Antragsgegner für eine Gebühr nach § 80 Z 10b KartG, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei eingeleitet wurde, nur dann zahlungspflichtig sei, wenn dem Antrag zumindest teilweise stattgegeben werde. Mit dem nunmehr angefochtenen... mehr lesen...
Norm: GEG 1962 §2 Abs2KartG 1988 §80KartG 1988 §82KartG 1988 §85KartG 1988 §87
Rechtssatz: Für ein von einer Amtspartei oder von Amts wegen vom Kartellgericht eingeleitetes Verfahren, das völlig erfolglos blieb, ist nicht nur keine Rahmengebühr festzusetzen, sondern gemäß § 2 Abs 2 GEG 1962, auf den § 87 KartG für die Einbringung verweist, auch zu bestimmen, dass die gerichtlichen Gebühren aus Amtsgeldern zu tragen sind. Ent... mehr lesen...
Norm: GEG 1962 §2 Abs1 Satz3KartG 1988 §82 Z3 litaKartG 1988 §85KartG 1988 §87
Rechtssatz: Das Kartellgesetz enthält eine Sondervorschrift darüber, wer die gerichtlichen Kosten zu ersetzen hat; nämlich diejenigen Personen, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben. Fehlt eine solche Person, weil der Gesetzgeber die Zahlungspflicht einer antragsstellenden Amtspartei nicht vorsieht, und der Antragsgegner bei vollständigem Obsiegen nicht zahlungs... mehr lesen...