RS OGH 2001/3/20 16Ok1/01, 16Ok44/05, 16Ok2/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2001
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Norm

GEG 1962 §2 Abs1 Satz3
KartG 1988 §82 Z3 lita
KartG 1988 §85
KartG 1988 §87

Rechtssatz

Das Kartellgesetz enthält eine Sondervorschrift darüber, wer die gerichtlichen Kosten zu ersetzen hat; nämlich diejenigen Personen, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben. Fehlt eine solche Person, weil der Gesetzgeber die Zahlungspflicht einer antragsstellenden Amtspartei nicht vorsieht, und der Antragsgegner bei vollständigem Obsiegen nicht zahlungspflichtig ist, so ermangelt es auch einer Person, die für die sonstigen gerichtlichen Kosten zahlungspflichtig ist. Für die Anwendung des § 2 Abs 1 dritter Satz GEG 1962, nach der diese Beträge nur mangels einer Vorschrift von den Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden ist, besteht daher kein Raum.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/01
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 16 Ok 1/01
  • 16 Ok 44/05
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 44/05
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße gemäß § 142 KartG. Es bleibt bei der allgemeinen Regelung des § 2 Abs 2 GEG, weil § 85 KartG für die vorliegende Verfahrensart überhaupt keine Regelung über die Kostentragungspflicht trifft. (T1)
  • 16 Ok 2/06
    Entscheidungstext OGH 04.07.2006 16 Ok 2/06
    Vgl auch; nur: Das Kartellgesetz enthält eine Sondervorschrift darüber, wer die gerichtlichen Kosten zu ersetzen hat; nämlich diejenigen Personen, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben. Fehlt eine solche Person, weil der Gesetzgeber die Zahlungspflicht einer antragsstellenden Amtspartei nicht vorsieht, und der Antragsgegner bei vollständigem Obsiegen nicht zahlungspflichtig ist, so ermangelt es auch einer Person, die für die sonstigen gerichtlichen Kosten zahlungspflichtig ist. (T2); Beisatz: Bei einer - teilweisen - Durchsetzung des Begehrens der antragstellenden Amtspartei im Rahmen eines Vergleiches entsteht zwar die Zahlungspflicht der Antragsgegner dem Grunde nach, jedoch ist der Umstand, dass der Antrag etwa bloß teilweise durchgedrungen ist, bei der Bemessung der Höhe der Rahmengebühr zu berücksichtigen, weil insoweit eben keine „Veranlassung" durch den Antragsgegner im Sinne des §84 KartG vorliegt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114901

Dokumentnummer

JJR_20010320_OGH0002_0160OK00001_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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