Norm
GEG 1962 §2 Abs1 Satz3Rechtssatz
Das Kartellgesetz enthält eine Sondervorschrift darüber, wer die gerichtlichen Kosten zu ersetzen hat; nämlich diejenigen Personen, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben. Fehlt eine solche Person, weil der Gesetzgeber die Zahlungspflicht einer antragsstellenden Amtspartei nicht vorsieht, und der Antragsgegner bei vollständigem Obsiegen nicht zahlungspflichtig ist, so ermangelt es auch einer Person, die für die sonstigen gerichtlichen Kosten zahlungspflichtig ist. Für die Anwendung des § 2 Abs 1 dritter Satz GEG 1962, nach der diese Beträge nur mangels einer Vorschrift von den Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden ist, besteht daher kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114901Dokumentnummer
JJR_20010320_OGH0002_0160OK00001_0100000_001