Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Kuras als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragsteller Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt, wider den Antragsgegner Fachverband W*****, vertreten durch Hoffmann-Ostenhof Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in Wien, wegen Auferlegung eines Bußgeldes sowie Erteilung eines Widerrufsauftrages, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 16. März 2005, GZ 26 Kt 37, 76, 103, 104, 105/04-32, über die Bestimmung der Kostenersatzpflicht, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Über Anträge der Amtsparteien wurde dem Antragsgegner wegen mehrfacher Verstöße gegen die Bestimmungen über die Anzeige und den Widerruf unverbindlicher Verbandsempfehlungen (§§ 31 ff KartG) eine Geldbuße gemäß § 142 KartG in der Höhe von 7.000 Euro rechtskräftig auferlegt (ON 21).Über Anträge der Amtsparteien wurde dem Antragsgegner wegen mehrfacher Verstöße gegen die Bestimmungen über die Anzeige und den Widerruf unverbindlicher Verbandsempfehlungen (Paragraphen 31, ff KartG) eine Geldbuße gemäß Paragraph 142, KartG in der Höhe von 7.000 Euro rechtskräftig auferlegt (ON 21).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. 3. 2005 (ON 32) sprach das Erstgericht nunmehr aus, dass zwar die Bestimmung einer Rahmengebühr entfalle, der Antragsgegner aber zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühren und Kosten verpflichtet sei. Es ging dabei davon aus, dass § 80 KartG keinen Gebührentatbestand für ein Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße enthalte. Gemäß § 87 KartG richte sich aber in Kartellrechtssachen die Einbringung von Gebühren und Kosten nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften. Das Nichtbestehen einer Gebührenpflicht führe aber nicht auch zu einem Entfall der Ersatzpflicht für die aus Amtsgeldern berichtigten oder zu berichtigenden Kosten. Vielmehr sei auf die subsidiäre Regelung des § 2 Abs 1 GEG zurückzugreifen. Gegen die Bestimmung der Ersatzpflicht richtet sich der Rekurs des Antragsgegners, allerdings nur soweit im erstgerichtlichen Verfahren eine 20 % übersteigende Ersatzpflicht festgestellt wird.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. 3. 2005 (ON 32) sprach das Erstgericht nunmehr aus, dass zwar die Bestimmung einer Rahmengebühr entfalle, der Antragsgegner aber zum Ersatz der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Gebühren und Kosten verpflichtet sei. Es ging dabei davon aus, dass Paragraph 80, KartG keinen Gebührentatbestand für ein Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße enthalte. Gemäß Paragraph 87, KartG richte sich aber in Kartellrechtssachen die Einbringung von Gebühren und Kosten nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften. Das Nichtbestehen einer Gebührenpflicht führe aber nicht auch zu einem Entfall der Ersatzpflicht für die aus Amtsgeldern berichtigten oder zu berichtigenden Kosten. Vielmehr sei auf die subsidiäre Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, GEG zurückzugreifen. Gegen die Bestimmung der Ersatzpflicht richtet sich der Rekurs des Antragsgegners, allerdings nur soweit im erstgerichtlichen Verfahren eine 20 % übersteigende Ersatzpflicht festgestellt wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt.
§ 80 KartG enthält keinen Gebührentatbestand für ein Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße.Paragraph 80, KartG enthält keinen Gebührentatbestand für ein Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße.
§ 81 KartG sieht ausdrücklich vor, dass neben den Rahmen- und Pauschalgebühren nach § 80 keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten sind.Paragraph 81, KartG sieht ausdrücklich vor, dass neben den Rahmen- und Pauschalgebühren nach Paragraph 80, keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten sind.
Nach § 85 Kart sind für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und Sitzungvergütungen für die fachkundigen Laienrichter die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.Nach Paragraph 85, Kart sind für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und Sitzungvergütungen für die fachkundigen Laienrichter die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.
Gemäß § 87 KartG richtet sich in Kartellrechtssachen die Einbringung von Gebühren und Kosten nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften.Gemäß Paragraph 87, KartG richtet sich in Kartellrechtssachen die Einbringung von Gebühren und Kosten nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften.
Nach § 2 Abs 2 GEG hat das erkennende Gericht dann, wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 EUR übersteigen, etwa die Gebühren der Beisitzer (§ 1 Z 5 lit c GEG), aus Amtsgeldern zu berichtigen ist oder berichtigt wurde, dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat. Die Ersatzpflicht richtet sich zufolge § 2 Abs 1 GEG in erster Linie nach den bestehenden Vorschriften oder einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Zutreffend hat sich das Erstgericht auf die letztgenannte Bestimmung gestützt, weil § 85 KartG für die vorliegende Art von Verfahren überhaupt keine Regelung über die Kostentragungspflicht trifft. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von jenem, der der Entscheidung vom 20. 3. 2001 zu 16 Ok 1/01 zugrunde lag, weil damals zwar für die maßgebliche Verfahrensart Regelungen über die Gebührenbemessung und damit durch den Verweis des § 85 KartG auch für die Kostentragung bestanden haben, diese jedoch zu keiner Gebühren- und damit Kostenersatzpflicht geführt haben. Genau davon kann für das vorliegende Verfahren betreffend die Verhängung von Geldbußen nicht ausgegangen werden. Dementsprechend bleibt es also bei der allgemeinen Regelung des § 2 Abs 2 GEG.Nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG hat das erkennende Gericht dann, wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 EUR übersteigen, etwa die Gebühren der Beisitzer (Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, GEG), aus Amtsgeldern zu berichtigen ist oder berichtigt wurde, dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat. Die Ersatzpflicht richtet sich zufolge Paragraph 2, Absatz eins, GEG in erster Linie nach den bestehenden Vorschriften oder einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Zutreffend hat sich das Erstgericht auf die letztgenannte Bestimmung gestützt, weil Paragraph 85, KartG für die vorliegende Art von Verfahren überhaupt keine Regelung über die Kostentragungspflicht trifft. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von jenem, der der Entscheidung vom 20. 3. 2001 zu 16 Ok 1/01 zugrunde lag, weil damals zwar für die maßgebliche Verfahrensart Regelungen über die Gebührenbemessung und damit durch den Verweis des Paragraph 85, KartG auch für die Kostentragung bestanden haben, diese jedoch zu keiner Gebühren- und damit Kostenersatzpflicht geführt haben. Genau davon kann für das vorliegende Verfahren betreffend die Verhängung von Geldbußen nicht ausgegangen werden. Dementsprechend bleibt es also bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, GEG.
Die Antragsgegnerin hat aber durch ihre Verstöße gegen die Bestimmungen des Kartellgesetzes das vorliegende Verfahren und die hier allein maßgeblichen Gebühren der fachkundigen Laienrichter im Sinne des § 2 Abs 2 GEG veranlasst. Diese Kosten - Pauschalgebühren für eine einzige Verhandlung in erster Instanz - wurden auch nicht dadurch beeinflusst, dass andere Gelbußenanträge bzw ein Widerrufantrag abgewiesen wurden. Eine Kostenersatzpflicht einer Amtspartei kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber den Amtsparteien im Interesse der Aufrechterhaltung eines fairen und ausreichenden Wettbewerbs ein Antragsrecht eingeräumt hat, das aber auch bei Erfolglosigkeit nicht mit weiteren Kosten für sie verbunden sein soll (vgl OGH 20. 3. 2001 zu 16 Ok 1/01).Die Antragsgegnerin hat aber durch ihre Verstöße gegen die Bestimmungen des Kartellgesetzes das vorliegende Verfahren und die hier allein maßgeblichen Gebühren der fachkundigen Laienrichter im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GEG veranlasst. Diese Kosten - Pauschalgebühren für eine einzige Verhandlung in erster Instanz - wurden auch nicht dadurch beeinflusst, dass andere Gelbußenanträge bzw ein Widerrufantrag abgewiesen wurden. Eine Kostenersatzpflicht einer Amtspartei kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber den Amtsparteien im Interesse der Aufrechterhaltung eines fairen und ausreichenden Wettbewerbs ein Antragsrecht eingeräumt hat, das aber auch bei Erfolglosigkeit nicht mit weiteren Kosten für sie verbunden sein soll vergleiche OGH 20. 3. 2001 zu 16 Ok 1/01).
Insgesamt war daher dem Rekurs des Fachverbandes nicht Folge zu geben.
Anmerkung
E78757 16Ok44.05European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0160OK00044.05.1017.000Dokumentnummer
JJT_20051017_OGH0002_0160OK00044_0500000_000