Norm
KartG 1988 §45Rechtssatz
Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber im Provisorialverfahren in Kartellsachen keinen Kostenersatz vorsehen wollte; für einen solchen Ausschluß fehlt jede sachliche Rechtfertigung. Es muß daher eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes angenommen werden, die durch analoge Anwendung der Bestimmungen über den Kostenersatz im Provisorialverfahren nach der EO zu schließen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063604Dokumentnummer
JJR_19930614_OGH0002_000OKT00003_9300000_008