RS OGH 1973/12/17 Okt29/73

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Veröffentlicht am 17.12.1973
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Norm

KartG 1972 §44 Abs2

Rechtssatz

Unter den fehlenden oder erläuternden Angaben im Sinne des zweiten Satzes des § 44 Abs 2 KartG sind nur solche anzusehen, die die Voraussetzung für die Anmeldung und Eintragung des marktbeherrschenden Unternehmens bilden. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Kartellregister auch ohne die Beantwortung der ergänzenden Fragen vor, dann ist das Kartellgericht befugt, die Eintragung auch ohne die Beantwortung der begehrten Umstände zu bewilligen. Das ergibt sich aus dem Wesen des Eintragungsverfahrens, in dem nur die im Gesetz angeführten Voraussetzungen zu prüfen sind.

Entscheidungstexte

  • Okt 29/73
    Entscheidungstext OGH 17.12.1973 Okt 29/73
    Veröff: ÖBl 1974,47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063864

Dokumentnummer

JJR_19731217_OGH0002_000OKT00029_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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