Norm: KartG 1988 §42 Abs1KartG 1988 idF KartGNov 1993 §42 Abs1aKartGNov 1993 ArtVKartG §7 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der Zusammenschluss gilt - gleichermaßen nach der alten (§ 42 Abs 1 zweiter Satz KartG 1988) wie nach der neuen Rechtslage (§ 42 Abs 1 a KartG 1988 idF der KartGNov 1993) - dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflussmöglichkeit gegeben ist. Das ist für die einzelnen Zusammenschlusstatbestände zwar gesondert festzustell... mehr lesen...