Norm
KartG 1988 §42 Abs1Rechtssatz
Der Zusammenschluss gilt - gleichermaßen nach der alten (§ 42 Abs 1 zweiter Satz KartG 1988) wie nach der neuen Rechtslage (§ 42 Abs 1 a KartG 1988 idF der KartGNov 1993) - dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflussmöglichkeit gegeben ist. Das ist für die einzelnen Zusammenschlusstatbestände zwar gesondert festzustellen, maßgeblich ist aber stets die jeweilige privatrechtliche Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063596Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021