RS OGH 1995/3/14 Okt12/94, Okt10/94, Okt11/94, 16Ok5/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1995
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Norm

KartG 1988 §42 Abs1
KartG 1988 idF KartGNov 1993 §42 Abs1a
KartGNov 1993 ArtV
KartG §7 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der Zusammenschluss gilt - gleichermaßen nach der alten (§ 42 Abs 1 zweiter Satz KartG 1988) wie nach der neuen Rechtslage (§ 42 Abs 1 a KartG 1988 idF der KartGNov 1993) - dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflussmöglichkeit gegeben ist. Das ist für die einzelnen Zusammenschlusstatbestände zwar gesondert festzustellen, maßgeblich ist aber stets die jeweilige privatrechtliche Wirksamkeit.

Entscheidungstexte

  • Okt 12/94
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 Okt 12/94
  • Okt 10/94
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 Okt 10/94
    Beisatz: In Fällen, in denen es zur Wirksamkeit des Vorgangs der Eintragung in das Firmenbuch bedarf, ist die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Einflussnahme erst mit der Eintragung vollständig verwirklicht. (T1)
  • Okt 11/94
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 Okt 11/94
    Beis wie T1
  • 16 Ok 5/20a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2021 16 Ok 5/20a
    Beisatz: Hier: Bei Zusammenschlüssen nach § 7 Abs 1 Z 3 KartG genügt daher das Verpflichtungsgeschäft (etwa die Kaufabrede über den Erwerb der Anteile) nicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063596

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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