Norm
KartG 1972 §22 Abs1Rechtssatz
Im Hinblick auf den Charakter des Registrierungsverfahrens ist es unzulässig, einen Kartellvertrag in anderer als der von den Vertragsteilnehmern vereinbarten und angemeldeten Form, also etwa mit Zusätzen, Textänderungen, eingefügten Bedingungen oder Befristungen, zu registrieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041145Dokumentnummer
JJR_19741219_OGH0002_000OKT00039_7400000_001