Norm
KartG 1988 §12 Abs2Rechtssatz
Beim Kartell durch Ankündigungen ist es im Gegensatz zu allen anderen Kartellarten nicht erforderlich, daß die Ankündigung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder wenigstens bewirkt; Ankündigungskartelle sind nur deshalb in das Gesetz aufgenommen worden, um den - irreführenden - Eindruck bei den Verbrauchern zu vermeiden, es lägen verbindliche Preisangaben vor, von denen es keine Abweichungen nach unten gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063466Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0040OB00088_9100000_002