RS OGH 1991/9/24 4Ob88/91

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Norm

KartG 1988 §12 Abs2

Rechtssatz

Beim Kartell durch Ankündigungen ist es im Gegensatz zu allen anderen Kartellarten nicht erforderlich, daß die Ankündigung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder wenigstens bewirkt; Ankündigungskartelle sind nur deshalb in das Gesetz aufgenommen worden, um den - irreführenden - Eindruck bei den Verbrauchern zu vermeiden, es lägen verbindliche Preisangaben vor, von denen es keine Abweichungen nach unten gibt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 88/91
    Veröff: ÖBl 1992,67 (Wollmann) = WBl 1992,64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063466

Dokumentnummer

JJR_19910924_OGH0002_0040OB00088_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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