Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 75 Abs 4 iVm § 6 Abs 1 und Anlage 2 der Amateurfunkverordnung, BGBl. II 126/1999 zur Last gelegt und hiefür gemäß § 104 Abs 1 Z 8 TKG BGBl. 100/1997 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 104 Abs 5 TKG wurde ein Amateurfunk-Transceiver Fabr. Icom, Type IC 706 MK II, Ser.Nr. 01439 incl. DC-Kabel und DC-Filter zugunsten der Republik Österrei... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 75 Abs 4 TKG iVm § 6 Abs 1 und Anlage 2 AmateurfunkV liegt vor, wenn eine Amateurfunksendeanlage Frequenzbereiche verwendet, die für den Amateurfunkdienst nicht zugewiesen bzw bewilligt sind. So befand sich die vorprogrammierte Frequenz 170,867 bis 174,000 MHZ zB in dem mittels Suchlauf abhörbaren Bereich der Sicherheitsdienste, des Zolls, der Landesregierung und des Heeresnachrichtenamtes. Aus § 6 Abs 1 AmateurfunkV und dem AmateurfunkG geht klar hervor... mehr lesen...