TE UVS Steiermark 2000/08/07 30.2-25/2000

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Veröffentlicht am 07.08.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn T K, gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 27.1.2000, GZ.: 100194-JD/00, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 1.000,-- (EUR 72,67) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 75 Abs 4 iVm § 6 Abs 1 und Anlage 2 der Amateurfunkverordnung, BGBl. II 126/1999 zur Last gelegt und hiefür gemäß § 104 Abs 1 Z 8 TKG BGBl. 100/1997 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 104 Abs 5 TKG wurde ein Amateurfunk-Transceiver Fabr. Icom, Type IC 706 MK II, Ser.Nr. 01439 incl. DC-Kabel und DC-Filter zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz ein Betrag von S 500,-- vorgeschrieben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, mit welcher der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, dass seine finanziellen und familiären Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien, ebenso sei der Sendeempfänger der Marke Icom, IC 706 MK II bei der Beschlagnahme zu gering bewertet worden. Weiters gab er an, dass die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Frequenzen von ihm nach dem Kauf des gegenständlichen Gerätes in seiner damaligen Wohnung in G, zur Kontrolle der technischen Vollständigkeit und Arbeitsfähigkeit des Gerätes eingetragen worden seien. Weil diese Tat nun schon mehr als zweieinhalb Jahre zurückliege und er seit seiner Übersiedlung im August 1998 in seine nunmehrige Wohnung, in G, für dieses Gerät keine geeigneten Antennen zur Verfügung habe und die Sendeanlage seitdem nicht mehr betriebsbereit sei, da die technischen Voraussetzungen fehlen würden, sei die ihm zur Last gelegte Tat als verjährt anzusehen.

Es wurde daher beantragt, das Verfahren einzustellen und das beschlagnahmte Gerät rückauszufolgen, in eventu eine Ermahnung zu erteilen bzw. auf Grund des nicht vorhandenen groben Verschuldens die Geldstrafe auf S 2.000,-- herabzusetzen und ihm das beschlagnahmte Gerät wieder auszufolgen. Bei der durchgeführten Berufungsverhandlung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen noch ergänzend vor, die verfahrensgegenständliche Funksendeanlage am 10.5.1997 um den Betrag von S 17.400,-- erworben zu haben. Die im Spruch angeführten Frequenzen habe er nach dem Kauf des Gerätes in dieses einprogrammiert, und zwar zu jener Zeit, als er noch im T wohnte. Dort habe er zum Betrieb der gegenständlichen Funkanlage auch die entsprechenden Antennen zur Verfügung gehabt und das Gerät auch entsprechend betreiben können. Seit seiner Übersiedlung in den L-weg im August 1998 habe er aus Zeitmangel das Gerät überhaupt nicht mehr benutzen können und auch keine entsprechenden Antennen aufgestellt. Die gegenständliche Funkanlage sei in seiner Wohnung auf einem Schreibtisch abgestellt gewesen, das aus seiner alten Wohnung abgebaute Antennenmaterial, welches er unter anderem auch für die in seiner Wohnung vorhandenen übrigen EDV-Geräte benötige, habe er im Keller gelagert. Ohne die erforderlichen Antennen sei die Benützung des gegenständlichen Gerätes insofern nicht möglich, als es auf dem gegenständlichen Frequenzbereichen nicht betrieben werden könne. Hätte er gewusst, dass die inkriminierten Frequenzen im Gerät, welches er im Frühjahr 1997 bei einer Funkausstellung in Laa an der Thaya erworben hatte, einprogrammiert waren, wäre es ihm ein leichtes gewesen, vor Eintreffen der Erhebungsorgane diese zu löschen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber ist Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle unter dem Rufzeichen mit der Bewilligungsklasse 1 und der Leistungsstufe B. Weiters ist er im Besitz einer Gewerbeberechtigung für EDV-Dienstleistungen, ist Student der Telematik und bezieht aus seiner selbständigen Tätigkeit auch einen, wenn auch unregelmäßigen Verdienst. Am 10.1.2000 wurde von Erhebungsbeamten des Fernmeldebüros eine routinemäßige Überprüfung, welche dem Berufungswerber kurz vorher telefonisch avisiert wurde, vorgenommen. Die verfahrensgegenständliche Funkanlage befand sich mit mehreren anderen Geräten in einem eigenen Raum der Wohnung in G, Lweg und war dieses, mit Kabel und Stecker versehene Gerät, zum Überprüfungszeitpunkt nicht an eine Energiequelle angeschlossen. Vom Standort des Gerätes war jedoch ein Anschluss an eine Energiequelle ohne weiteres möglich. Die gegenständliche Funkanlage wurde vom Erhebungsbeamten Ing. P D in der Folge an eine Energiequelle angeschlossen und eingeschaltet und wurden dabei vom Erhebungsorgan beim Gerät der Type ICOM IC 706 MKII unter anderem die im Spruch bezeichneten Frequenzen eingespeichert festgestellt. Diese vom Erhebungsorgan festgestellten und eingespeicherten Frequenzen haben mit den Amateurfunkdienst nichts zu tun bzw. sind für einen solchen nicht bewilligt. Wie vom Zeugen D weiters angeführt, sei das Gerät damals jedenfalls ohne größeren technischen Aufwand und in kürzester Zeit, etwa durch Anbringung eines Stück Drahtes beim Antenneneingang des Gerätes, ohne weiteres in Betrieb zu nehmen gewesen, und zwar auch auf den inkriminierten Frequenzbereichen. Für den Empfangsbetrieb des verfahrensgegenständlichen Gerätes war jedenfalls eine besondere Antennenlage nicht erforderlich, lediglich für den Sendebetrieb hätte man hinsichtlich der Antenne einen größeren Aufwand betreiben müssen, wobei jedoch auch dieser ohne weiteres in relativ kurzer Zeit bewerkstelligt hätte werden können. Wie vom genannten Zeugen weiters ausgeführt, war im Zuge der Überprüfung bei der gegenständlichen Funkanlage besonders auffällig, dass genau die 40 CB-Kanäle im exakten Raster abgespeichert waren, wodurch es sofort möglich gewesen war, mit diesem Gerät einen CB-Funk durchzuführen, was jedoch mit einem Amateurfunkgerät nicht erlaubt ist. Wie vom genannten Zeugen weiters durchaus glaubwürdig deponiert, machte auf diesen die Beschaffenheit des Gerätes den Eindruck, dass dieses auch benutzt werde, wobei sich in jenem Raum in dem sich die inkriminierte Funkanlage befand, auch andere EDV-Geräte, etwa Computer und sogenanntes Bastelmaterial befunden haben. Bei der folgenden Überprüfung der Funkanlage auf der Dienststelle konnten vom Zeugen D die in seinem Bericht festgestellten Frequenzen vorprogrammiert festgestellt werden, wobei sich die Frequenz 170,867 MHz bis 174,000 MHz auf den Bereich der Sicherheitsdienste der Polizei und Gendarmerie sowie Zoll befinden. Überdies befinden sich in diesem Bereich die Landesregierung Steiermark mit dem Katastrophenfunk und das Heeresnachrichtenamt, sowie die Feuerwehr, das Rote Kreuz der Bundesländer Burgenland und Kärnten. Mit dem programmierten Suchlauf ist man auch in der Lage effizient diese Dienste abzuhören. Weiters war auf dem Speicherplatz VFO-B die Frequenz 167,775 MHz eingestellt, welche in der Steiermark für das Landesgendarmeriekommando bewilligt ist. Ab dem Speicherplatz 41 bis Speicherplatz 80 waren alle CB-Funkkanäle abgespeichert, sodass es mit dem Gerät bei einer Sendeleistung von 100 Watt möglich war, im CB-Funkband Aussendungen zu tätigen. Es ist jedoch nicht mit 100 %iger Sicherheit festzustellen, dass mit dem gegenständlichen Gerät ein Sendebetrieb durchgeführt wurde. Es ist jedoch grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Amateurfunkgeräte standardmäßig im Kurzwellenbereich nur in den Amateurfunkbändern sendeseitig funktionieren.

Diese Feststellungen gründen sich auf die durchaus

glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben des

vernommenen Zeugen D, sowie die Angaben des Berufungswerbers selbst, wonach dieser zugab, die inkriminierten Frequenzen in die Funkanlage selbst einprogrammiert zu haben.

In rechtlicher Hinsicht ist hiezu Nachstehendes auszuführen:

Gemäß § 75 Abs 4 TKG dürfen Funksendeanlagen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und Rufzeichen betrieben werden.

Gemäß § 6 Abs 1 der Amateurfunkverordnung - AFV BGBl. II 126/1999 sind dem Amateurfunkdienst die in der Anlage 2 ersichtlichen Frequenzbereiche zugewiesen. Wie sich aus der Anlage 2, und zwar dem Amateurfunkdienst gemäß § 11 zugewiesene Frequenzbereich ergibt, scheinen daraus die inkriminierten Frequenzbereiche 167,775 MHz, 170,867 bis 174,000 MHz sowie im CB-Bereich zwischen 26,9650 MHz und 27,405 MHz nicht auf.

Der Hinweis des Berufungswerbers, dass sich aus der Bestimmung des § 2 Abs 2 des Amateurfunkgesetzes 1998 ergebe, dass es egal sei, welche Frequenzen oder Frequenzbereiche der Empfänger aufweise bzw. im Scannbereich einprogrammiert sind, wenn nur ein Frequenzbereich für den Amateurfunkdienst im Empfänger enthalten ist, außer es werde auf diesem Frequenzbereich Betrieb gemacht, ist im vorliegenden Fall nicht stichhältig. Aus den Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes 1998 (§§ 3, 6 und 10) sowie der Amateurfunkverordnung - AFV (§ 6 Abs 1) geht nämlich klar hervor, dass dem Amateurfunkdienst ausschließlich die in der Anlage 2 der AFV ersichtlichen Frequenzbereiche zugewiesen sind (normal). Daraus folgt, dass der Betrieb der Funksendeanlage ausschließlich auf den in der Anlage bezeichneten Frequenzen von der Bewilligung umfasst ist. Die Verwendung bzw. der Betrieb einer Funksendeanlage auf einem anderen Frequenzbereich ist somit verboten.

Hinsichtlich des Einwandes des Berufungswerbers, er habe die gegenständliche Funksendeanlage seit seinem Umzug in seine Wohnung in L-weg im August 1998 nicht mehr betrieben, wird ausgeführt, dass vom Zeugen D deponiert wurde, dass die Anlage im Zuge der Überprüfung ohne weiteres in Betrieb genommen werden konnte, wobei insbesondere für den Empfangsbetrieb des Gerätes auch keine besondere

Antennenlage, sondern lediglich ein Stück Draht oder dergleichen erforderlich gewesen ist. Des weiteren geht aus § 3 Z 1 TKG hervor, dass "Betreiben" das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Telekommunikationsdienstes notwendig sind, bedeutet. Auf Grund der getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Berufungswerber die verfahrensgegenständliche Funkanlage in dem ihm zur Last gelegten Zeitraum auch am Standort G, L-weg, im Sinne der zitierten Gesetzesstelle, betrieben hat. Eine Verjährung - wie vom Berufungswerber vorgebracht - ist infolge des Umstandes, dass es sich im Gegenstande um ein Dauerdelikt handelt, nicht gegeben.

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat, erscheint somit in subjektiver und objektiver Richtung als erwiesen.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, wobei im Hinblick auf die Berufungsausführungen darauf hinzuweisen ist, dass als Schuldform jedenfalls auch Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 VStG ausreicht. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber selbst zugab, die inkriminierten Frequenzen selbst einprogrammiert und die Funksendeanlage auch in der Wohnung T-weg entsprechend betrieben zu haben. Die Verantwortung des Berufungswerbers, seit seinem

Wohnungswechsel die Anlage aus Zeitmangel nicht mehr benutzt bzw. betrieben zu haben, erscheint unglaubwürdig. Insbesondere geht auch die Verantwortung des Berufungswerbers hinsichtlich der mangelnden Antennenanlage insofern ins Leere, als vom Zeugen D klar deponiert wurde, dass zumindest für den Empfangsbetrieb des inkriminierten Gerätes eine besondere Antennenanlage nicht erforderlich war.

Weiters ist auszuführen, dass nach der Bestimmung des § 19 Abs 1 VStG insbesondere die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich zieht, Grundlage für die Bemessung der Strafe ist.

Die übertretenen Normen zielen insbesondere darauf ab, zu verhindern, dass sich jemand durch Abhören von Funkgesprächen insbesondere von Sicherheitsbehörden Vorteile verschafft bzw. sich oder Dritte entsprechenden Verfolgungshandlungen entzieht. Unter Berücksichtung dieser Kriterien muss die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 50.000,-- ohnehin nur im untersten Strafbereich bewegt.

Es bleibt daher gemäß § 19 Abs 2 VStG noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Die bisherige Unbescholtenheit kann eine Änderung der Entscheidung nicht herbeiführen, da die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes schuldangemessen erscheint. Bei der Strafbemessung war andererseits zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Amateurfunkstelle über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Bescheid wissen muss und sein Handeln dementsprechend einzustellen hat. Deshalb ist auch von einem geringfügigen Verschulden nicht auszugehen, wobei auch der lange Zeitraum der ihm zur Last gelegten Tat zu berücksichtigen war.

Auch die vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen, da die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe auch diesbezüglich angepasst erscheint.

Der Ausspruch des Verfalls gemäß § 104 Abs 5 TKG war im Hinblick auf die gegebene Gefährdung öffentlicher Interessen und zum Zwecke der Ordnung des Funkverkehrs erforderlich und somit eine berechtigte Sicherungsmaßnahme.

Auf Grund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Amateurfunk Sendeanlage Frequenzen Betrieb
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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