Eine Übertretung nach § 75 Abs 4 TKG iVm § 6 Abs 1 und Anlage 2 AmateurfunkV liegt vor, wenn eine Amateurfunksendeanlage Frequenzbereiche verwendet, die für den Amateurfunkdienst nicht zugewiesen bzw bewilligt sind. So befand sich die vorprogrammierte Frequenz 170,867 bis 174,000 MHZ zB in dem mittels Suchlauf abhörbaren Bereich der Sicherheitsdienste, des Zolls, der Landesregierung und des Heeresnachrichtenamtes. Aus § 6 Abs 1 AmateurfunkV und dem AmateurfunkG geht klar hervor, dass der Betrieb der Funksendeanlage ausschließlich auf den in der Anlage 2 der AmateurfunkV bezeichneten Frequenzen von der Bewilligung umfasst ist. Ein Betreiben liegt im Sinne des § 3 Z 1 TKG vor, wenn die vom Bewilligungsinhaber gekaufte Anlage im Zuge der Überprüfung ohne weiteres in Betrieb genommen werden kann, indem vor allem für den Empfangsbetrieb keine besondere Antennenanlage, sondern lediglich ein Stück Draht oder dergleichen erforderlich ist.