Norm: WGG 1979 §39
Rechtssatz: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten alte Bauten nur zum Teil von den Regeln über die Entgeltberechnung nach dem WGG 1979 ausgenommen werden, nämlich insoweit, als dies zur Sicherung der Refinanzierung der Herstellungskosten erforderlich ist, dh soweit Miete oder Nutzungsentgelt aus der Finanzierung abgeleitet sind. Entscheidungstexte 5 Ob 3/88 En... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit Vorvertrag vom 20. Juli 1976 sicherte die Antragsgegnerin, die auf ihr gehörigen Liegenschaften in Kagran eine Eigentumswohnanlage errichtete, den Antragstellern die Wohnung Steigenteschgasse 13/1/51 in 1222 Wien zu. Im Rechtsstreit AZ 35 Cg 213/78 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien drangen die beiden Wohnungseigentumsbewerber mit ihrem Begehren auf Feststellung, daß die im Vorvertrag getroffene Vereinbarung,... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §13WGG 1979 §20WGG 1979 §39
Rechtssatz: Die Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 WGG stellt bei Verträgen im Sinne des § 13 Abs 1 WGG nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsbeschlusses, sondern auf bestimmte Bauten ab; maßgebend ist der Erstbezug oder die baubehördliche Benützungsbewilligung. Die Ausnahmen betreffen nicht die Kündigungsbeschränkungen des § 20 WGG, die gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WGG zwingendes Recht zugunsten des Vertragspar... mehr lesen...