Norm
WGG 1979 §39Rechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten alte Bauten nur zum Teil von den Regeln über die Entgeltberechnung nach dem WGG 1979 ausgenommen werden, nämlich insoweit, als dies zur Sicherung der Refinanzierung der Herstellungskosten erforderlich ist, dh soweit Miete oder Nutzungsentgelt aus der Finanzierung abgeleitet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083849Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0050OB00003_8800000_001