RS OGH 1981/12/1 4Ob539/81, 6Ob648/81, 5Ob69/82, 5Ob78/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1981
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Norm

WGG 1979 §13
WGG 1979 §20
WGG 1979 §39

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 WGG stellt bei Verträgen im Sinne des § 13 Abs 1 WGG nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsbeschlusses, sondern auf bestimmte Bauten ab; maßgebend ist der Erstbezug oder die baubehördliche Benützungsbewilligung. Die Ausnahmen betreffen nicht die Kündigungsbeschränkungen des § 20 WGG, die gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WGG zwingendes Recht zugunsten des Vertragspartners der Genossenschaft sind. § 39 Abs 16 WGG ist eine materiellrechtliche Übergangsregelung. Daher sind die Vorschriften dieses Gesetzes in allen später anhängig gewordenen Verfahren anzuwenden, und zwar unabhängig davon, wann der den geltend gemachten Anspruch begründende Tatbestand verwirklicht wurde. Dem § 20 WGG zum Nachteil des Vertragspartners der Genossenschaft widerstreitende Vereinbarungen sind daher auch in bereits bestehenden Verträgen rechtsunwirksam.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 539/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 539/81
  • 6 Ob 648/81
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 648/81
    nur: Die Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 WGG stellt bei Verträgen im Sinne des § 13 Abs 1 WGG nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsbeschlusses, sondern auf bestimmte Bauten ab. (T1) nur: § 39 Abs 16 WGG ist eine materiellrechtliche Übergangsregelung. Daher sind die Vorschriften dieses Gesetzes in allen später anhängig gewordenen Verfahren anzuwenden, und zwar unabhängig davon, wann der den geltend gemachten Anspruch begründende Tatbestand verwirklicht wurde. (T2) Veröff: MietSlg 33539
  • 5 Ob 69/82
    Entscheidungstext OGH 01.02.1983 5 Ob 69/82
    nur T1
  • 5 Ob 78/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 5 Ob 78/85
    nur: Die Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 WGG stellt bei Verträgen im Sinne des § 13 Abs 1 WGG nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsbeschlusses, sondern auf bestimmte Bauten ab; maßgebend ist der Erstbezug oder die baubehördliche Benützungsbewilligung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083276

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0040OB00539_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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