Norm
WGG 1979 §13Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 WGG stellt bei Verträgen im Sinne des § 13 Abs 1 WGG nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsbeschlusses, sondern auf bestimmte Bauten ab; maßgebend ist der Erstbezug oder die baubehördliche Benützungsbewilligung. Die Ausnahmen betreffen nicht die Kündigungsbeschränkungen des § 20 WGG, die gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WGG zwingendes Recht zugunsten des Vertragspartners der Genossenschaft sind. § 39 Abs 16 WGG ist eine materiellrechtliche Übergangsregelung. Daher sind die Vorschriften dieses Gesetzes in allen später anhängig gewordenen Verfahren anzuwenden, und zwar unabhängig davon, wann der den geltend gemachten Anspruch begründende Tatbestand verwirklicht wurde. Dem § 20 WGG zum Nachteil des Vertragspartners der Genossenschaft widerstreitende Vereinbarungen sind daher auch in bereits bestehenden Verträgen rechtsunwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083276Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0040OB00539_8100000_001