Norm: WGG 1979 §15WGG 1979 §22 Abs2
Rechtssatz: Den, der sich auf Mängel in der Grundkostenabrechnung und Baukostenabrechnung beruft, trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, als er sich nicht einfach auf den Standpunkt zurückziehen darf, die Rechnungslegungspflicht sei noch nicht erfüllt. Er wird vielmehr, wie er dies auch im Falle einer außerstreitigen Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß § 22 Abs 1 Z 6... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei, eine gemeinnützige Bauvereinigung, hat als Wohnungseigentumsorganisator (Generalunternehmer) unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel der Wohnbauförderung die aus 29 Wohnhäusern bestehende Reihenhaussiedlung in K*****, A*****weg, errichtet und die zur
Begründung: von Wohnungseigentum notwendigen Mindestanteile an die beklagten Parteien sowie eine nicht am Verfahren beteiligte Person verkauft. Die diesbezüglichen Anwartschaftsverträge enthalten über da... mehr lesen...