Entscheidungsgründe: Die Beklagte hat als gemeinnützige Wohnbaugesellschaft eine nach den Bestimmungen des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1968 geförderte Wohnanlage in***** errichtet. Das Haus ***** war im Spätherbst 1992 bezugsfertig, aufgrund von Mietverträgen vom 3. 11. und 9. 11. 1992 bezogen damals die Mieter Franz F***** und Karl Heinz S***** in diesem Haus Wohnungen. Mit Franz F***** war ein monatlicher Mietzins von S 5.390,70 vereinbart, mit Karl Heinz S***** ein Miet... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Zur Vorgeschichte kann auf die mehrmals veröffentlichte Entscheidung 5 Ob 288/99k verwiesen werden. Demnach blieb zu klären, wie hoch die von der beklagten Partei in der Errichtungsphase der verfahrensgegenständlichen Reihenhausanlage einbehaltenen Skonti sind und ob der von den Käufern des Hauses Nr. 4 verlangte Gesamtpreis den am Kostendeckungsprinzip orientierten Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 wid... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei, eine gemeinnützige Bauvereinigung, hat als Wohnungseigentumsorganisator (Generalunternehmer) unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel der Wohnbauförderung die aus 29 Wohnhäusern bestehende Reihenhaussiedlung in K*****, A*****weg, errichtet und die zur
Begründung: von Wohnungseigentum notwendigen Mindestanteile an die beklagten Parteien sowie eine nicht am Verfahren beteiligte Person verkauft. Die diesbezüglichen Anwartschaftsverträge enthalten über da... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige Baugenossenschaft. Sie hat in F***** die Wohnanlage "B*****" erstellt, die ab Juli 1987 den Antragsgegnern zur Nutzung überlassen wurde. Die diesbezüglichen Nutzungsverträge sehen die Einhebung einer Rücklage iS des § 14 Abs 1 Z 8 WGG nicht vor; dennoch wird den Nutzungsberechtigten seit 1988 eine Rücklage von 2 % der in § 14 Abs 1 Z 1 bis 5 WGG genannten Beträge vorgeschrieben. Da sich ein Teil der Antragsgegner weigert, die Rü... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §14 Abs1WGG 1979 §21
Rechtssatz: Von § 14 WGG abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, soweit sie zu Lasten des Mieters oder des Nutzungsberechtigten gehen, sie binden jedoch die Bauvereinigung, soweit sie die Nutzungsberechtigten begünstigen. Eine solche Begünstigung liegt darin, daß die mit den Antragsgegnern abgeschlossenen Nutzungsverträge keine Rücklagen vorsehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ 81 KG Meidling, auf der die beklagte gemeinnützige Wohnbaugesellschaft m.b.H. in den Jahren 1976 bis 1979 die Wohnungseigentumsanlage 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 7-9, errichtet hat. Die Klägerin dringt mit der am 18.Oktober 1985 erhobenen Klage auf Legung einer detaillierten Abrechnung der Grund-, Bau- und Finanzierungskosten, die sämtliche Einnahmen und Ausgaben im einzelnen unter Angabe... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §15WGG 1979 §17WGG 1979 §21
Rechtssatz: Aus der zum Nachteil des Vertragspartners der gemeinnützigen Bauvereinigung vertraglich nicht abdingbaren Pflicht, bei der Berechnung des Preises der Eigentumswohnung nach bestimmten Richtlinien vorzugehen, folgt die gleichfalls vertraglich weder zur Gänze noch zum Teil - auch nicht durch Vereinbarung eines nicht abrechenbaren Fixbetrages oder durch die Vereinbarung, daß die vom amtlich bes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Elfriede S*** war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 456 KG Simmering mit dem Haus Simmeringer Hauptstraße 84/Gottschalkgasse 1, einem abbruchreifen bereits geräumten Altgebäude. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 6./30. August 1973 (Beilage 5) verkaufte Elfriede S*** diese Liegenschaft an die beklagte Partei, wobei der vereinbarte Kaufpreis von S 940.000 nicht bar bezahlt, sondern anläßlich der Rückübertragung von Liegenschaftsanteilen an die Verkäuferin g... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §20WGG 1979 §21WGG 1979 §39 Abs8
Rechtssatz: § 39 Abs 8 WGG nimmt weder § 20 noch den § 21 von der rückwirkenden Anwendung auf Verträge über Baulichkeiten aus, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmals bezogen wurden. Damit wurden aber dem § 20 WGG zum Nachteil des Vertragspartners der Genossenschaft widerstreitende Vereinbarungen auch in bereits bestehenden Verträgen für rechtsunwirksam erkannt. Entsche... mehr lesen...