RS OGH 1991/10/8 5Ob85/91, 5Ob18/95, 5Ob248/01h, 5Ob111/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1991
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Norm

WGG 1979 §14 Abs1
WGG 1979 §21

Rechtssatz

Von § 14 WGG abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, soweit sie zu Lasten des Mieters oder des Nutzungsberechtigten gehen, sie binden jedoch die Bauvereinigung, soweit sie die Nutzungsberechtigten begünstigen. Eine solche Begünstigung liegt darin, daß die mit den Antragsgegnern abgeschlossenen Nutzungsverträge keine Rücklagen vorsehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 85/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 5 Ob 85/91
    Veröff: WoBl 1992,37 (Call)
  • 5 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 18/95
    Vgl auch; nur: Von § 14 WGG abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, soweit sie zu Lasten des Mieters oder des Nutzungsberechtigten gehen, sie binden jedoch die Bauvereinigung, soweit sie die Nutzungsberechtigten begünstigen. (T1) Beisatz: Hier: (Nicht von vornherein als rechtsunwirksam angesehen werden kann eine Preisvereinbarung, wonach die Wohnungseigentumsbewerber die vom Amt der oö Landesregierung bei Überprüfung der Endabrechnung endgültig festgesetzte Baukostensumme, höchstens aber die nach dem Kostendeckungsprinzip des § 13 WGG gerechtfertigten Baukosten aufzubringen haben; insoweit bestehen auch keine Bedenken gegen die Verabredung eines vom Träger der Wohnbauförderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung festzusetzenden oder zu errechnenden Preises, da dem Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung alle aus dem Günstigkeitsprinzip des § 21 Abs 1 Z 1 WGG ableitbaren Einwendungen erhalten bleiben.) Die Nichtigkeitssanktion des § 21 Abs 1 Z 1 WGG ist vom Gedanken getragen, vom Vertragspartner einer gemeinnützigen Bauvereinigung Belastungen abzuwenden, die er bei gleichgewichtiger Vertragslage nicht auf sich nehmen würde; die gemeinnützige Bauvereinigung (der Wohnungseigentumsorganisator) kann sich jedenfalls nicht auf diese Schutzbestimmung berufen. (T2) Veröff: SZ 68/52
  • 5 Ob 248/01h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 248/01h
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 111/02p
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 111/02p
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083404

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0050OB00085_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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