Begründung: Der Antragsteller ist nach dem Ableben seiner Mutter am 10. 4. 2002 in das Bestandverhältnis betreffend die Wohnung *****, eingetreten, und hat zu deren Sanierung in den Jahren 2003 für Elektro-, Installateur-, Maler-, Fliesenleger- und Baumeisterarbeiten Beträge von 10.382,80, 9.720 und 9.727,99 EUR investiert. Vor der Sanierung war die Heizung nur mit Kohleöfen und auch nicht für sämtliche Räume gegeben. Das monatliche Nutzungsentgelt bis 1. 7. 2007 betrug insgesamt 37... mehr lesen...
Norm: MRG §46 Abs2WGG 1979 §13 Abs4WGG 1979 §20 Abs1 Z1 litb
Rechtssatz: Die Formulierung, dass "bei Überlassung nach begünstigter Rückzahlung" das Entgelt nach den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Kriterien berechnet werden darf, bedeutet nichts anderes, als dass es nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vereinbarungen über die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung etc zugrunde gelegt werden darf. Der Begriff "Überlassung" in § 13 Abs ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Richtig ist, daß zur Auslegung des im § 13 Abs 4 WGG gebrauchten Begriffes "Überlassung nach begünstigter Rückzahlung" (entweder 1. im Sinne der Handlung des Überlassens, also des Abschlusses eines Miet- oder Nutzungsvertrages nach diesem Zeitpunkt, oder 2. im Sinne bloßer Aufrechterhaltung des durch den früheren Abschluß eines solchen Vertrages geschaffenen Zustandes - eine bei vielen Substantiven auf - "ung" im Deutsch... mehr lesen...