Norm
MRG §46 Abs2Rechtssatz
Die Formulierung, dass "bei Überlassung nach begünstigter Rückzahlung" das Entgelt nach den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Kriterien berechnet werden darf, bedeutet nichts anderes, als dass es nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vereinbarungen über die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung etc zugrunde gelegt werden darf. Der Begriff "Überlassung" in § 13 Abs 4 WGG ist im Sinne der Handlung des Überlassens, also des Abschlusses eines Mietvertrages oder Nutzungsvertrages nach begünstigter Rückzahlung zu verstehen. Kein Anhaltspunkt findet sich dafür, dass durch diese Bestimmung von der Gemeinnützigen Bauvereinigung nicht vereinbarte Entgelte begehrt werden dürften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083335Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2010