RS OGH 1992/9/15 5Ob1063/92, 5Ob252/09h

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Norm

MRG §46 Abs2
WGG 1979 §13 Abs4
WGG 1979 §20 Abs1 Z1 litb

Rechtssatz

Die Formulierung, dass "bei Überlassung nach begünstigter Rückzahlung" das Entgelt nach den in dieser Gesetzesbestimmung genannten Kriterien berechnet werden darf, bedeutet nichts anderes, als dass es nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vereinbarungen über die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung etc zugrunde gelegt werden darf. Der Begriff "Überlassung" in § 13 Abs 4 WGG ist im Sinne der Handlung des Überlassens, also des Abschlusses eines Mietvertrages oder Nutzungsvertrages nach begünstigter Rückzahlung zu verstehen. Kein Anhaltspunkt findet sich dafür, dass durch diese Bestimmung von der Gemeinnützigen Bauvereinigung nicht vereinbarte Entgelte begehrt werden dürften.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1063/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 5 Ob 1063/92
    Veröff: WOBl 1993,140
  • 5 Ob 252/09h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 252/09h
    Vgl aber; Beisatz: Liegt ein Eintrittsfall nach § 46 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG vor, dann ist der Abschluss eines neuen Mietvertrags nach begünstigter Rückzahlung keine Voraussetzung für die Anwendung des § 13 Abs 4 WGG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083335

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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