Norm: WGG 1979 §1 Abs2
Rechtssatz: Gegen § 1 Abs 2 Satz 2 WGG, durch die Verpflichtung der gemeinnützigen Bauvereinigung zur Erfüllung "dem Gemeinwohl dienender Aufgaben" (§ 1 Abs 2 Satz 1 WGG) ebenso wie durch die bei ihnen fehlende Gewinnabsicht durchaus gerechtfertigte Bestimmung bestehen nach Ansicht des erkennenden Senates keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt die "A***-Garage" in Wien 7., Apollogasse 11-13. Die beklagte, mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 52, (als Amt der Wiener Landesregierung) vom 14. Jänner 1952 (Beilage 5) als "gemeinnützige Wohnungsvereinigung" anerkannte Genossenschaft ist Eigentümerin der Wohnhausanlage in Wien 7., Schottenfeldgasse 30-32, welche 225 Wohneinheiten und 368 Einstellplätze (Garagenplätze) aufweist; von diesen Einstellplätzen waren am 8. Mai 19... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §1 Abs2 Satz2
Rechtssatz: Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung bezieht sich auf sämtliche vom WGG zugelassene Tätigkeiten solcher Vereinigungen, also nicht nur auf deren "Hauptgeschäfte" im Sinne des § 7 Abs 1 und 2 WGG, sondern auch auf die in § 7 Abs 3 dieses Gesetzes geregelten "Nebengeschäfte". (Hier: Garagen- und Abstellplatzvermietung). Entscheidungstexte ... mehr lesen...