Norm: PVG §28 Abs2PBVG §70 Abs3
Rechtssatz: Eine Tätigkeit eines Personalvertreters kann der Personalvertreter-Funktion überhaupt nur zugeordnet werden, wenn die Handlung oder Äußerung zumindest einem Dienstgeber-Vertreter, einem Bediensteten der Dienststelle, bei der der Ausschuss besteht, einem anderen vom Ausschuss zu vertretenden Bediensteten oder einem anderen Personalvertreter gegenüber gesetzt worden ist. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: PVG §28 Abs2PBVG §70 Abs3
Rechtssatz: Zur Ausübung der Personalvertreter-Funktion gehört all das, was nach dem Wortlaut des Personalvertretungsgesetzes Personalvertretungstätigkeit ist. Die Funktion als Personalvertreter geht aber über diese Tätigkeiten und über die Vorbereitungstätigkeiten hiefür hinaus. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit im weitesten Sinn der Personalvertreter-Tätigkeit im Sinn der Vertretung der Interessen der Bedienst... mehr lesen...
Norm: PBVG §70 Abs3
Rechtssatz: § 70 Abs 3 letzter Satz PBVG ist dahingehend auszulegen, dass sich das Gericht auf die Feststellung zu beschränken hat, dass die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen (nicht) in Ausübung des Mandats erfolgt sind. Eine inhaltliche Prüfung dahingehend, ob das Personalvertretungsorgan das ihm vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich gesetzt hat, ist dem Gericht verwehrt En... mehr lesen...
Norm: PVG §28 Abs2PBVG §70 Abs3
Rechtssatz: Es liegt im Wesen der in § 28 Personalvertretungsgesetz den Personalvertretern eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgten. Entscheidungstexte 8 ObA 76/07w Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 ObA 76/07w Bem... mehr lesen...