Norm
PVG §28 Abs2Rechtssatz
Eine Tätigkeit eines Personalvertreters kann der Personalvertreter-Funktion überhaupt nur zugeordnet werden, wenn die Handlung oder Äußerung zumindest einem Dienstgeber-Vertreter, einem Bediensteten der Dienststelle, bei der der Ausschuss besteht, einem anderen vom Ausschuss zu vertretenden Bediensteten oder einem anderen Personalvertreter gegenüber gesetzt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123088Im RIS seit
16.01.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015