RS OGH 2007/12/17 8ObA76/07w, 8ObA77/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2007
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Norm

PVG §28 Abs2
PBVG §70 Abs3

Rechtssatz

Eine Tätigkeit eines Personalvertreters kann der Personalvertreter-Funktion überhaupt nur zugeordnet werden, wenn die Handlung oder Äußerung zumindest einem Dienstgeber-Vertreter, einem Bediensteten der Dienststelle, bei der der Ausschuss besteht, einem anderen vom Ausschuss zu vertretenden Bediensteten oder einem anderen Personalvertreter gegenüber gesetzt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 76/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 ObA 76/07w
    Bem: Wiedergabe der Spruchpraxis der Personalvertretungsaufsichtskommission. (T1); Veröff: SZ 2007/201
  • 8 ObA 77/14b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 ObA 77/14b
    Vgl aber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123088

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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